Schmerzensgeld – Ein Schaden, der nicht in Geld zu messen ist – und doch muss es versucht werden.
Autounfall gehabt? Haben Sie dabei schon an Schmerzensgeld gedacht? – Wann haben Geschädigte Anspruch darauf?
Im Rechtsalltag sind Verkehrsunfälle schon lang nicht mehr eine Seltenheit, denn trotz der zunehmenden modernen Techniken, die in den heutigen Kraftfahrzeugen verbaut sind, sind Fehler von Mensch und Maschine nicht beseitigt. Laut prognostischer Aussage des Statistischen Bundesamt Deutschlands wird es im Jahre 2017 erstmals mehr als 2,6 Millionen erfasste Unfälle auf Deutschlands Straßen geben. Somit kommen auch viele Menschen auf Kosten ihrer Gesundheit zu Schaden. Wir klären Sie hier auf Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld auf.
Hat sich also ein Verkehrsunfall ereignet, werden oft nur die materiellen Schäden durch Schadensersatzleistungen ausgeglichen. Personenschäden bleiben allerdings oft unberücksichtigt, obwohl dem Geschädigten auch daraus hohe Beträge entstehen können. Daher ist eine spezielle Form des Schadensersatzes das Schmerzensgeld. Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich immaterielle Schäden zu kompensieren, also solche wieder gut zu machen, die über die bloßen Blechschäden bei einem Verkehrsunfall hinausgehen. Zwar kann ihre Gesundheit durch die bloße Schmerzensgeldzahlung nicht ersetzt werden, doch kann die wirtschaftliche Situation dadurch verbessert werden, sowie Entschädigung für erlittene Schmerzen und eventuelle Folge- oder Langzeitschäden geleistet werden.
Deutsche Gerichte haben inzwischen Schmerzensgeld von wenigen hundert Euro bis hin zu mehreren hunderttausend Euro zugesprochen. Jeder Fall wird dabei nach seinen einzigartigen Umständen betrachtet, sodass pauschale Schmerzensgeldbeträge nicht angegeben werden können. Zur Orientierung dienen Schmerzensgeldtabellen, die durch Betrachtung aller Gerichtsentscheidungen durch Durchschnittswerte ermittelt werden. Eine abschließende Entscheidung wird sich allerdings immer erst im Gerichtsverfahren selbst finden.
Um zu seinem Recht zu kommen, muss man Schmerzensgeld also nicht beantragen, sondern es vor Gericht einfordern. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird dabei vom Richter mittels einiger Kriterien bemessen, die sich an den beiden Funktionen des Schmerzensgeldes orientieren: Die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion.
Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes
Gemäß der Ausgleichsfunktion soll das Unfallopfer durch die Auszahlung des Schmerzensgeldes einen angemessen Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Gesundheit erhalten. Außerdem werden Beeinträchtigungen der Lebensfreude berücksichtigt, die sich aus entstandenen Ängsten und Sorgen ergeben können. Durch den Ausgleich soll der Geschädigte sich Annehmlichkeiten leisten können, die dazu beitragen, seine Lebensfreude zurückzugewinnen.
Zu den Betrachtungskriterien der Ausgleichsfunktionen gehören:
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Die Schmerzintesität
Zunächst bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes also nach der Art des Schmerzes. Dabei wird sich die Frage gestellt, wie hoch die Empfindlichkeit des betroffenen Körperteils ist und wie lange der Schmerz noch anhalten wird. Zusätzlich dazu wird berücksichtigt, ob die Verletzungen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen und wenn ja, wie lange und in welchem Grad diese ausfällt. Bagatellschäden, also solche, die kein Ausmaß auf die Gesundheit haben, fallen schnell durch das Prüfungsraster.
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Die Eingriffsintesität
Ein weiteres Kriterium ist die Eingriffsintesität. Hier stellt sich die Frage, ob operative Eingriffe für den Heilungsprozess notwendig waren und wenn dies so sein sollte, wie schwer diese zu beurteilen sind.
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Folgeschäden
Sind Folgeschäden vorhanden oder absehbar, schlägt sich auch dieser Umstand auf die Höhe des Schmerzensgeldes nieder. Beachtlich ist dabei, dass auch psychische Beschwerden genauso schwer wiegen wie physische. Das Feststellen von Folgeschäden ist dabei sehr schwierig, da mit aufwändigen Untersuchungen festgestellt werden muss, ob auch tatsächlich diese durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen für die bleibenden Schäden verantwortlich sind.
Doch wie bereits gesagt wird das Schmerzensgeld nicht nur durch diese Kriterien festgelegt. Vielmehr spielt auch die Genugtuungsfunktion in die Höhe des Schmerzensgeldes ein. Gemäß dieser Funktion wird dem Geschädigten durch die Auszahlung des Schmerzensgeldes Genugtuung getan allein aus dem Umstand, dass der Schädiger zur Rechenschaft gezogen wird. Auch hier soll dem Geschädigten die Verarbeitung der Verletzungen und Schmerzen erleichtert werden.
Die Genugtuungsfunktion berücksichtigt unter anderem folgende Kriterien:
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Ausmaß des Verschuldens
In einem ersten Schritt wird geprüft, ob der Schädiger beim Verursachen des Verkehrsunfalls fahrlässig, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Sollte der Schädiger den Verkehrsunfall jedoch durch ein unverschuldetes Versehen herbeigeführt haben, bleibt er natürlich straffrei.
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Regulierungsverzögern
Versucht der Schädiger vor Gericht trotz bewiesener Schuld die Tat zu leugnen, so spricht man von einer Regulierungsverzögerung. Sollte also die Verpflichtung zur Zahlung vom Schädiger mutwillig verzögert oder vereitelt werden, so wird sich dieses Verhalten in der Schmerzensgeldhöhe wiederspiegeln.
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Vermögensverhältnis
Hier wird das Vermögen des Schädigers und das des Geschädigten in ein Verhältnis gesetzt. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht allzu relevant, da die Haftpflichtversicherung des Schädigers den auszuzahlenden Betrag leistet.
Verjährung des Schmerzensgeldes
Auch ein Schmerzensgeldanspruch kann verjähren. Die übliche Verjährungsfrist beträgt normalerweise drei Jahre. Bei Verkehrsunfällen wurde diese Frist jedoch auf 30 Jahre verlängert, da noch Jahrzehnte nach dem Unfall Folgeschäden auftreten können, § 199 Abs. 2 BGB.
Einzelne Verletzungen mit grober Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe
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- Schädel-Hirn-Trauma
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Übersicht Schmerzensgeld
Eine ausführliche Tabelle mit Schmerzensgeldansprüchen finden Sie hier: Schmerzensgeldtabellen – ausführlich.
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