Verkehrsunfall in Finnland

Hatten Sie einen Autounfall in Finnland? Wir helfen bei der Regulierung des Schadens nach finnischem Recht.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall Finnland
Sind Sie in Finnland mit dem Auto in einen Unfall verwickelt worden? Wenden Sie sich an uns. Wir kennen uns mit der Schadensregulierung nach finnischem Recht aus. Foto: R.Babakin/Bigstock

Finnland mit der Hauptstadt Helsinki ist ein nordeuropäisches Land, das an Schweden, Norwegen, Russland und die Ostsee grenzt. Es handelt sich dabei um eines der am dünnsten besiedelten Länder Europas, was jedoch im Vergleich zur Bevölkerungsdichte über ein gut ausgebautes Straßennetz verfügt. Und auch wenn der etwa Mitte der 90er Jahre nicht zuletzt durch die mediale Verbreitung bekanntgewordene Fahrdynamik-Test namens „Elchtest“ ursprünglich im Nachbarland Schweden stattgefunden hat, so ist ein unfreiwilliger Elchtest auch in Finnland nicht auszuschließen: immerhin streifen etwa 100.000 Elche durch die finnischen Wälder und ein ausgewachsener Jungbulle kann immerhin bis zu 700 Kg auf die Waage bringen.

Damit Sie bei jeglichen Ausweichmanövern im Straßenverkehr Finnlands am Ende nicht den Kürzeren ziehen, beauftragen Sie besser direkt die Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen mit der Abwicklung Ihres Verkehrsunfalls im Ausland und der europaweiten konsequenten Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

II. Statistik

Im Jahr 2014 waren in Finnland über 6 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, darunter etwa 3,2 Millionen Pkw. In diesem Zeitraum ereigneten sich insgesamt ca. 5.300 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, wobei wiederum 224 Personen tödlich verletzt wurden.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
  • keine Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten
  • hohe Anwaltskosten: keine Gebührenordnung (wie beispielsweise das RVG in Deutschland)
  • keine Wertminderung
  • geringe Nutzungsausfallentschädigung (pro Tag für Pkw 10 bis 25 EUR)
  • Schmerzensgeld nur bei schuldhafter Körperverletzung, Angehörigenschmerzensgeld bei grobem Verschulden
  • Besonderheiten bei Mietwagenkosten
  • keine allgemeine Unkostenpauschale

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Aufgrund des Verkehrsversicherungsgesetzes unterliegen alle motorgetriebenen Fahrzeuge in Finnland der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Sachschäden beträgt die Mindestversicherungssumme 3,3 Millionen EUR pro Schadensereignis, für Personenschäden ist sie hingegen unbegrenzt. Unfallgeschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können bei einem Verkehrsunfall in Finnland ihren Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln. Gegenüber dem finnischen Kfz-Versicherer besteht ein Direktanspruch.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Wurde der Unfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz verursacht, können Schadensersatzansprüche an den finnischen Garantiefonds (The Finnish Motor Insurers‘ Centre / Liikennevakuutuskeskus) gerichtet werden. Dabei werden grundsätzlich Sach- und Personenschäden ersetzt (Einschränkung: Sachschäden werden im Falle eines nicht ermittelbaren Kfz nur erstattet, wenn zugleich ein Personenschaden vorliegt).

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Im finnischen Schadensrecht gibt es Verschuldens- und Gefährdungshaftungstatbestände. Die Haftung richtet sich bei Verschulden nach dem Schadensersatzgesetz von 1974 (Vahingonkorvauslaki/Skadeståndslag) und bei der Gefährdungshaftung nach dem Verkehrsversicherungsgesetz von 1959 (Liikennevakuutuslaki/Trafikförsäkringslag).

Aufgrund des Verkehrsversicherungsgesetzes (Gefährdungshaftung) sind Personenschäden nicht motorisierter Geschädigter grundsätzlich vollumfänglich von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers zu ersetzen; nur bei reinen Sachschäden kommt ein Mitverschulden des Geschädigten zum Tragen und führt in diesem Zusammenhang zur Herabsetzung des Schadensersatzanspruchs.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Personenschäden sind – im Gegensatz zu reinen Sachschäden – grundsätzlich von der Polizei aufzunehmen. Liegt ausschließlich ein Sachschaden vor, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Euroopan Onnettomuusraportti) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Mit Hilfe eines dortigen Anwalts können in Finnland sowohl Halter- als auch Versicherungsdaten bei der Zulassungsbehörde (Finnish Transport Safety Agency Trafi / Liikenteen turvallisuusvirasto Trafi) in Helsinki abgefragt werden. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung problemlos im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Schadensregulierung nach finnischem Recht
Ein Verkehrsunfall im finnischen Straßenverkehr ist nicht nur ärgerlich, die Durchsetzung Ihrer zustehenden Ansprüche kann etwas komplizierter werden. Wir setzen auch im europäischem Ausland alle Ihre Ansprüche für Sie konsequent durch. Foto: Taina Sohlman/Bigstock

Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit in Unfallsachen liegt stets bei den Bezirksgerichten (Käräjäoikeus/Tingsrätt). Örtlich zuständig ist dabei grundsätzlich das Gericht am Unfallort, am Sitz der gegnerischen Versicherung oder am Wohnort des finnischen Unfallverursachers.

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO kann die gegnerische finnische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beträgt sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung drei Jahre und beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die geschädigte Person von der Verletzung oder dem Schaden Kenntnis erlangt.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Auf der Grundlage der 6. KH-Richtlinie der EU von 2009 können Sachschäden, die bei in Finnland erlittenen Unfällen eingetreten sind, durch deutsche Geschädigte bzw. deren Anwälte im Regelfall relativ problemlos über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der finnischen Kfz-Versicherung abgewickelt werden. Die ersatzfähigen Schadenspositionen unterscheiden sich teilweise recht deutlich vom deutschen Schadensrecht (z.B. Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung). Geschädigte haben Anspruch auf Wiederherstellung ihres Fahrzeugs. Dabei werden die Reparaturkosten ersetzt, wobei grundsätzlich die quittierte Reparaturrechnung vorzulegen ist. Bei schwereren Schäden empfiehlt es sich, der finnischen Versicherung Gelegenheit zu geben, den Schaden zu begutachten. Im Totalschadensfall erfolgt in der Regel die Erstattung des Zeitwerts. Zum Nachweis des Totalschadens sollte ein Sachverständigengutachten vorgelegt werden, falls die finnische Versicherung keine Gelegenheit (mehr) hatte bzw. einer ausdrücklichen Aufforderung zur Besichtigung des Schadens nicht nachgekommen ist. Gutachterkosten werden dann erstattet, wenn das Gutachten zum Schadensnachweis erforderlich war und die Versicherung den Wagen nicht selbst begutachtet hat. Die Wertminderung ist im finnischen Recht weder technisch noch merkantil als Schadensposten anerkannt. Mietwagenkosten werden für eine angemessene Reparaturzeit ersetzt. Allerdings muss diesbezüglich mit einem erheblichen Abzug wegen Eigenersparnis gerechnet werden. Bei Totalschaden werden die Kosten eines Ersatzfahrzeugs für höchstens 14 Tage zuerkannt.

2. Personenschäden

In Finnland werden Schmerzensgeldbeträge nach Richtsätzen bemessen. Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits durch die eigene Krankenkasse erstattet wurden. Ein Verdienstausfall von Erwerbstätigen wird – nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder eines Einkommenssteuerbescheides – in voller Höhe erstattet.

Die Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch ist dabei stets eine schuldhafte Zufügung einer Körperverletzung. Im Rahmen des Verkehrsversicherungsgesetzes legt der finnische Verkehrsschadensausschuss Richtsätze für die Bemessung des Schmerzensgeldes – auf Basis eines Empfehlungswertes – fest. Diese Richtsätze reichen im Einzelfall von etwa 200 bis 1.200 EUR für leichte Verletzungen (bis eine Woche Krankenhausaufenthalt) bis hin zu rund 21.000 EUR für schwere Verletzungen (Krankenhausaufenthalt von mehr als acht Wochen). Ferner sieht das finnische Recht für nahe Angehörige von Unfallopfern bei grobem Verschulden ein Hinterbliebenenschmerzensgeld vor.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Finnland. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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