Verkehrsunfall in Italien

Autounfall in Italien – Was ist bei der Schadensabwicklung nach italienischem Recht zu beachten? Wir helfen bei der Schadensregulierung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Italien - Schadensabwicklung
Sie hatten einen Verkehrsunfall in Italien? Wir kennen uns mit den Geflogenheiten der Schadensregulierung nach italienischen Recht aus – Foto: RossHelen/Bigstock

Bereits ein Verkehrsunfall im Inland ist für die Unfallbeteiligten mit Zeit, Mühe, Kosten und z.T. erheblichen bürokratischem Aufwand verbunden. Doch wie sieht es erst aus, wenn der Schadensfall im Ausland eingetreten ist? Welche Ansprüche bestehen im Vergleich zum deutschen Schadensrecht?

Wie kann ich die Sprachbarrieren überwinden und an wen kann ich mich wenden? Wo finden Sie einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, der sich mit der Schadensabwicklung nach italienischem Recht auskennt?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen ist Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen, die eine Unfallregulierung nach italienischem Verkehrsunfallrecht mit sich bringt. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem italienischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung konsequent durch.

II. Statistik

Gegen Ende des Jahres 2014 waren über 49 Millionen Kraftfahrzeuge in das italienische Zulassungsregister eingetragen, davon rund 37 Millionen PKW. In demselben Jahr kam es in Italien zu 174.400 Verkehrsunfällen mit Personenschäden, bei denen 3330 Personen ums Leben kamen.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Außer Verschuldens- auch Gefährdungshaftung (mit Verschuldensvermutung zu Lasten des Fahrers und Eigentümers)
  • Notwendige außergerichtliche und prozessuale Anwaltskosten erstattbar
  • Versicherungsdaten an der Plakette an der Windschutzscheibe zu entnehmen
  • Zuständigkeit des Friedensrichters bis 20.000 € Streitwert
  • Sehr lange Zivilprozessdauer
  • Verjährung der Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen nach zwei Jahren nach dem Unfallzeitpunkt, bei Straftaten nach fünf Jahren
  • Gutachterkosten nur prozessual erstattbar
  • Außergerichtlich nur selten Wertminderung
  • Nutzungsausfall pauschal 15 bis 50 EUR täglich (bei Totalschaden für etwa 10 Tage)
  • keine Unkostenpauschale
  • Schmerzensgeld für moralischen und biologischen Schaden
  • Angehörigen-Schmerzensgeld

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Das seit 2006 bestehende neue Versicherungsgesetz Nr. 209/2005 (Codice delle Assicurazioni) sieht in Art. 122 die Kfz-Versicherungspflicht vor. Kein Kraftfahrzeug darf ohne eine Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen oder vergleichbaren Bereichen fahren (Art. 122 Codice delle Assicurazioni). Dabei beträgt die Mindestversicherungssumme für Sachschäden 1 Millionen Euro pro Schadensereignis und für Personenschäden 5 Millionen Euro (gem. Art 128 Codice delle Assicurazioni).

Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Verkehrsunfallschaden grundsätzlich auch über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Sollte ein Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz erfolgt sein, so können Ansprüche daraus an den italienischen Garantiefonds CONSAP gerichtet werden. Allerdings werden grundsätzlich und primär Personenschäden ersetzt. Sachschäden können nur dann erstattet werden, wenn zugleich ein nicht unbeträchtlicher Personenschaden vorliegt und der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann bzw. flüchtig ist (mit Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR).

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen werden generell nach dem Recht der unerlaubten Handlungen beurteilt. Aufgrund der Art. 2043 und 2054 Codice Civile (im Folgenden: C.C.) müssen die Schäden, die bei einem Verkehrsunfall an Personen oder Sachen verursacht wurden, ersetzt werden. Dabei unterscheidet das italienische Recht – ähnlich wie das deutsche Recht – zwischen materiellen Schäden (sog. „Vermögensschäden“) und immateriellen Schäden (sog. „Nichtvermögensschäden“). Die allgemeine außervertragliche Haftung kann entweder aufgrund Verschuldens oder Gefährdung (die sog. „responsibilità oggettiva“) entstehen. Die Haftung des Fahrers im Falle eines Verkehrsunfalls ist im Gesetz (C.C.) als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Fahrzeugführer ist dabei derjenige, der sich zum Unfallzeitpunkt am Steuer des fahrenden oder stehenden Wagens befindet. Gem. Art. 2054 Abs. 1 C.C. ist der Fahrzeugführer für Schäden an Personen und Sachen verantwortlich, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstanden sind, es sei denn, er kann nachweisen, alles Mögliche zur Vermeidung des Schadens getan zu haben. Mit anderen Worten: das Gesetz vermutet (widerlegbar) folglich die Schuld des Fahrers. Neben der Haftung des Fahrers kommt auch noch eine Haftung des Halters in Betracht, denn nach italienischem Recht tragen im Falle eines Unfalls der Fahrzeughalter und der Fahrzeugführer jeweils eine Mitverantwortung. Gem. Art 2054 Abs. 3 C.C. haftet der Fahrzeughalter, der Nießbraucher oder der Erwerber unter Eigentumsvorbehalt zusammen mit dem Fahrer als Gesamtschuldner, wenn er nicht nachweist, dass die Benutzung des Fahrzeuges gegen seinen Willen erfolgt ist. Wurde der Schaden bei einer Kollision mit mehreren Fahrzeugen verursacht, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder Fahrer gleichermaßen den an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schaden herbeizuführen. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge hat also im Zweifel jeder der beiden Fahrer nur die Hälfte des gegnerischen Schadens zu ersetzen.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Personenschäden sind polizeilich aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (constatazione amichevole d’incidente) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Von in Italien zugelassenen Kfz können Angaben zur Kfz-Haftpflichtversicherung durch die an der Windschutzscheibe angebrachte Versicherungsplakette entnommen werden. Alternativ/kumulativ können aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU die Daten der gegnerischen Versicherung bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Ferner können Halterdaten von in Italien zugelassenen Fahrzeugen gegen Entgelt auch beim nationalen Fahrzeugregister (Pubblico Registro Automobilistico/PRA) angefordert werden. Aufgrund der bereits zuvor erwähnten 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung im Herkunftsland des Geschädigten (z.B. in Deutschland) erfolgen, wobei aber in aller Regel das Recht des Unfalllandes zugrunde gelegt wird. Die Gesetzesverordnung Nr. 209/2005 schreibt in den Art. 148 und 149 den Ablauf der außergerichtlichen Regulierung eines Unfalls fest. Nach Eingang des Anspruchsschreibens des Unfallgeschädigten hat gem. Art. 148 die Versicherung 60 Tage (bei Sachschäden) bzw. 90 Tage Zeit (bei Personenschäden), um dem Geschädigten ein angemessenes und begründetes Angebot zu machen oder eine Ablehnung zu präsentieren.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass das italienische Rechtssystem garantiert, dass jedes Verfahren drei Instanzen haben kann. Somit besteht die italienische Gerichtsstruktur aus: dem Friedensrichter (Giudice di Pace), dem Landgericht (Tribunale), dem Oberlandesgericht (Corte d’Appello) und dem Kassationshof (Corte di Cassazione). Für Verkehrsunfälle bis zu einem Streitwert von 20.000 EUR ist der Friedensrichter zuständig. Bei Verkehrsunfällen mit einem höheren Streitwert ist hingegen das Landgericht sachlich zuständig. Klagebeschränkungen ergeben sich insofern, als dass in Art. 145 Gesetzesverordnung Nr. 209/2005 festgelegt ist, dass die Schadensersatzklage aufgrund von Verkehrsunfällen erst nach Ablauf von 60 Tagen (bei Sachschäden) bzw. 90 Tagen (bei Personenschäden) ab Eingang des Anspruchsschreibens an die Versicherung erhoben werden. Zu beachten ist ferner, dass aufgrund der langen Dauer von Zivilgerichtsverfahren in Italien vornehmlich eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden sollte.

VII. Einzelne (exemplarische) Schadensposten

Nach Art. 2043 und 2054 C.C. hat der Geschädigte Anspruch auf vollständige Wiederherstellung desjenigen Zustandes, der vor dem Unfall bestand, so dass ihm in jedem Fall die Sachschäden erstattet werden müssen, die eine unmittelbare und direkte Folge des Unfalls darstellen.

Autounfall in Italien
Ein Autounfall im Urlaubsland kann jeden noch so schönen Urlaub schnell ruinieren. Besonders wenn man an die oftmals komplizierte Schadensregulierung denkt. Die Regulierung eines Verkehrsunfalls in Italien muss aber nicht kompliziert sein, wenden Sie sich gleich an uns. Foto: Tommaso79/Bigstock

Es empfiehlt sich, die Instandsetzungskosten möglichst durch eine quittierte Reparaturrechnung nachweisen zu können. Die Vorlage von Kostenvoranschlägen reicht bei der Erstattung von geringen Schäden aus, wobei in diesem Fall der Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) erstattet wird. Hinsichtlich nicht von der Versicherung in Auftrag gegebener Sachverständigengutachten ist zu beachten, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich außergerichtlich nicht ersetzt werden. Eine Besonderheit im Vergleich zum deutschen Schadensrecht liegt auch darin, dass eine Wertminderung recht selten als ersatzfähige Schadensposition anerkannt wird. Die überwiegende italienische Rechtsprechung ist der Ansicht, dass eine Wertminderung nur dann vorliegt, wenn es sich um ein relativ neues Fahrzeug handelt, das zudem schwer beschädigt wurde und das – trotz hoher Reparaturstandards – nicht mehr perfekt repariert werden kann. Wird die Reparatur hingegen erfolgreich durchgeführt, entsteht keine Wertminderung. Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Anwaltskosten kommt grundsätzlich in Betracht, soweit diese notwendig und begründet sind. Der Haftpflichtversicherer hat die Anwaltskosten insbesondere dann zu erstatten, wenn der Geschädigte ein außergerichtliches Vergleichsangebot annimmt (Cass. Viv., Urt. Nr. 3266/16 vom 19.2.2016). Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, so empfiehlt sich vor Beauftragung eines Rechtsanwalts die Einholung einer Deckungszusage.

VIII. Fazit zur Schadensabwicklung bei einem Unfall in Italien

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Italien. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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