Verkehrsunfall in Niederlande

Sie hatten einen Autounfall in Holland? Wir kümmern uns um die Schadensabwicklung nach niederländischem Recht!

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I. Einleitung

Sie hatten einen Autounfall in den Niederlanden und Sie möchten nach dem Unfall in den Niederlanden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem holländischen Unfallgegner geltend machen? Dann wenden Sie sich an uns. Wir kennen uns mit der Schadensregulierung nach niederländischem Recht aus. Foto: RossHelen/Bistock

Bereits ein Verkehrsunfall im Inland ist für die Unfallbeteiligten mit Zeit, Mühe, Kosten und z.T. erheblichen bürokratischem Aufwand verbunden. Doch wie sieht es erst aus, wenn der Schadensfall im Ausland eingetreten ist? Welche Ansprüche bestehen im Vergleich zum deutschen Schadensrecht? Wie kann ich die Sprachbarrieren überwinden und an wen kann ich mich wenden? Wo finden Sie einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, der sich mit der Schadensabwicklung nach niederländischem Recht auskennt?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen ist Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen, die eine Unfallregulierung nach niederländischem Verkehrsunfallrecht mit sich bringt. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem niederländischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung konsequent durch.

II. Statistik

Im Jahr 2014 waren in den Niederlanden etwa 10,7 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, davon knapp 8 Millionen Pkw. Im gleichen Jahr kamen fast 570 Personen im Straßenverkehr ums Leben und rund 10.000 wurden verletzt.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung oder dem Garantiefonds beträgt drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt; ansonsten verjähren Schadensersatzforderungen erst nach fünf Jahren
  • Grundsätzlich volle Kfz-Haftung gegenüber Fußgängern und Radfahrern unter 14 Jahren
  • Keine Nutzungsausfallentschädigung
  • Grundsätzlich kein Angehörigenschmerzensgeld
  • Wertminderung nur für bis zu fünf Jahre alte Fahrzeuge
  • Pauschaliertes Krankenhaus- und Rehabilitations-Tagegeld
  • Keine (verbindliche) Rechtsanwaltsgebührenordnung und somit oft hohe Stundenhonorare

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In den Niederlanden müssen gemäß dem Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung (WAM: Wet Aansprakelijkheids-Verzekering Motorrijtuigen) alle Kraftfahrzeuge haftpflichtversichert sein. Aufgrund Art. 6 WAM hat ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls einen eigenen (Direkt-)Anspruch gegen den Versicherer. Konkret bedeutet das, dass der Geschädigte den WAM-Versicherer direkt belangen und –ggfs. – verklagen kann. Hinsichtlich der Deckungsgrenzen gilt folgendes: die Mindestversicherungssummen des WAM betragen für Kraftfahrzeuge für Personenschäden 5.600.000 EUR je Ereignis und für Sachschäden 1.120.000 EUR je Ereignis.

Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Verkehrsunfallschaden grundsätzlich auch über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Sollte ein Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen oder etwa auch aus Glaubensgründen nicht versicherten Kfz erfolgt sein, so können Schadensersatzansprüche daraus an den niederländischen Garantiefonds (Waarborgfonds Motorverkeer) gerichtet werden. Grundsätzlich werden sowohl Sach- als auch Personenschäden ersetzt, wobei durch ein nicht ermittelbares Kfz verursachte Sachschäden nur erstattet werden, wenn gleichzeitig ein erheblicher Personenschaden vorliegt.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen können generell auf den Verschuldenshaftungstatbestand des Art. 6.162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW: Burgerlijk Wetboek) gestützt werden. Dieser Artikel findet auf jeden Fall bei Unfällen zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern Anwendung und es kommt somit eine Verschuldenshaftung zur Anwendung. Zwischen motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr gilt hingegen nicht Art. 6.162 BW, sondern es kommt Art. 185 des niederländischen Straßenverkehrsgesetzes (WVW: Wegenverkeerswet) – und somit eine Gefährdungshaftung – zur Anwendung. Handelt es sich beim Unfallopfer jedoch um einen Fußgänger oder Radfahrer unter 14 Jahren, so wird aus der Rechtsprechung abgeleitet, dass Umstände, die zur Schadensentstehung beigetragen haben, im Rahmen der Minderung der Ersatzpflicht des Ersatzpflichtigen, einem Kind im Regelfall (von Vorsatz und an Vorsatz grenzender Fahrlässigkeit abgesehen) nicht zugerechnet werden können. Somit bleibt die Ersatzpflicht des Ersatzpflichtigen voll und ganz bestehen und der Kfz-Halter haftet grundsätzlich für alle dem Kind entstandenen Schäden.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Unfälle mit Personenschäden sind generell polizeilich aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU können die Daten der gegnerischen Versicherung bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. In den Niederlanden können die Halterdaten beim Rijksdienst voor het Wegverkeer/RDW erfragt werden. Für die Ermittlung der Kfz-Versicherung ist hingegen das niederländische Büro der Motorfahrzeugversicherer (Nederlands Bureau Motorijuigverzekeraars) zuständig. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung auch im Herkunftsland des Geschädigten vorgenommen werden, wobei im Regelfall das Recht des Unfalllandes zugrunde gelegt wird.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Die vorgerichtliche Klärung mit dem Versicherer beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem von dem Versicherten ein Anspruch bei seinem Versicherer angemeldet wird. Dies hat aufgrund von Art. 7.941 Abs. 1 BW so bald wie es vertretbarerweise möglich ist, zu erfolgen. Die Forderung an einen Versicherer zur Leistungsauszahlung verjährt nach Ablauf von drei Jahren, beginnend nach dem Tag, an dem dem Leistungsberechtigten die Fälligkeit bekannt geworden ist (Art. 7.942 Abs. 2 BW).

Autounfall in Holland Unfallregulierung
Wir deutsche fahren gerne in unser Nachbarland den Niederlanden in den Urlaub, recht häufig kommt es dabei auch zu Verkehrsunfällen. Wer einen Unfall in den Nierderlanden hatte und nun den Schaden regulieren möchte, der sollte die Besonderheiten des niederländischen Rechts genau kennen. Foto: lucidwaters / Bigstock

Wichtig zu beachten ist die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährung durch eine schriftliche Mitteilung, in welcher der Anspruch auf eine Leistung angemeldet wird (Vgl. Art. 7.942 Abs. 2 BW). Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung eines Leistungsanspruchs wird somit die Verjährungsfrist gewissermaßen „gestoppt“. Bei einer Anerkennung des Anspruchs und bei einer eindeutigen Ablehnung des Anspruchs beginnt eine neue Frist von drei Jahren für die Geltendmachung einer Forderung, gem. Art. 7.942 Abs. 2 BW beginnend an dem Tag nach der Mitteilung. Aufgrund Art. 10 Abs. 1 WAM gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Schadensereignis. Diese Verjährung wird durch jede Verhandlung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer gem. Abs. 5 unterbrochen. Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen ist zwischen Forderungen bis zu einem Betrag in Höhe von 25.000 EUR und Forderungen, die den Betrag in Höhe von 25.000 EUR überschreiten, zu unterscheiden. Für Klagen bis zu 25.000 EUR ist die „Abteilung Amtsgericht“ (sector kanton) der „Landgerichte“ (rechtbanken) sachlich zuständig. Forderungen, die einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR übersteigen, können nur bei den Landgerichten anhängig gemacht werden. Örtlich zuständig sind die Gerichte am Unfallort, am Wohnsitz des Beklagten, am Wohnort des Schädigers oder auch am Geschäftssitz der niederländischen Versicherung. Ferner kann gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EUGGVO die gegnerische niederländische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten (also in Deutschland) verklagt werden. Vorläufige Kosteneinschätzungen hinsichtlich der Kosten eines Gerichtsverfahrens sind nur bedingt möglich, da die Kosten im Wesentlichen vom Verlauf des Verfahrens abhängig sind und sich somit (z.B. im Falle einer Beweisaufnahme oder durch die Einreichung weiterer Schriftsätze) recht schnell erhöhen können.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

In den Niederlanden erlittene Sachschäden können von deutschen Geschädigten bzw. deren Anwälten problemlos über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der entsprechenden niederländischen Kfz-Haftpflichtversicherung abgewickelt werden. Hinsichtlich eines Fahrzeugschadens sind die Kosten für eine unfallbedingte Fahrzeugreparatur zu ersetzen, wobei der Schaden durch eine quittierte Reparaturkostenrechnung, ein Sachverständigengutachten oder – bei geringeren Schäden – auch ggfs. durch einen Kostenvoranschlag nachgewiesen werden kann. Sofern ein Totalschaden vorliegt, wird dem Geschädigten in der Regel der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet. Bei dem Aspekt der Wertminderung ist zu beachten, dass nach den Richtlinien des NIVRE (NIVRE: Nederlands Instituut Van Register Experts) diese nur bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von fünf Jahren (abhängig vom Kilometerstand) anerkannt ist und durch ein Gutachten nachgewiesen werden muss. Mietwagenkosten können für die Dauer der Reparatur und unabhängig von der Nutzungsart (beruflich oder privat) verlangt werden. Allerdings sind aufgrund ersparter Eigenkosten mit Abzügen von bis zu 25 % zu rechnen. Eine Nutzungsausfallentschädigung als solche gibt es in den Niederlanden nicht. Hinsichtlich eines Personenschadens werden in den Niederlanden (ähnlich wie in Deutschland) im Einzelfall Urteile aus der Rechtsprechung für die konkrete Bemessung von Schmerzensgeldern herangezogen. Zu diesem Zwecke werden jährlich neue Tabellen herausgegeben (Smartengeldgids), die der Anwaltschaft, den Gerichten und den Versicherungen als Richtlinie bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes dienen. Die Grundlage für den Ersatz von immateriellen Schäden beim Opfer selbst (Schmerzensgeld) bildet Art. 6.95 iVm 6.106 BW, wonach ein angemessener immaterieller Schaden ersatzfähig ist. Ein Hinterbliebenenschmerzensgeld für nahe Angehörige von schwer verletzten oder verstorbenen Unfallopfern sieht das niederländische Recht grundsätzlich nicht vor. Aufgrund der Richtlinie über die Erstattung diverser Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Krankenhaus infolge eines Unfalls beträgt der Krankenhaus-Tagegeld-Normbetrag für einen Tag (24 Stunden) Krankenhausaufenthalt 26 EUR. Dies dient u,a. der Deckung der Kosten für den Kauf von Bett-/Krankenhauskleidung und der Kosten, die den vorübergehenden Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehaklinik angenehmer machen sollen (z.B. Telefongebühren, Zeitschriften, Snacks, Erfrischungsgetränke, etc.). Nachgewiesene Arzt-, Krankenhaus- und sonstige Heilbehandlungskosten werden bezahlt, sofern sie nicht von einer (gesetzlichen) Krankenversicherung oder –kasse übernommen werden.

VIII. Fazit zum Autounfall in Holland

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in den Niederlanden. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Mit uns fahren Sie immer besser!