Verkehrsunfall in Polen

Hatten Sie einen Unfall in Polen? Was sind die Besonderheiten bei der Schadensregulierung und auf was sollte man achten? Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Polen
Welche Ansprüche haben Sie nach einem Autounfall in Polen? Wie läuft die Schadensregulierung nach polnischem Recht?`Foto: velishchuk/Bigstock

Ganz gleich, ob sie mit „Theo“ nach „Lodz“ fahren, mit Freunden nach Warschau oder mit der Familie nach Danzig: Polen ist immer wieder eine Reise wert. Deswegen verwundert es auch nicht, dass die Deutschen mit knapp 26 Millionen Besuchern (Stand: 2010) die mit Abstand größte Tourismusgruppe in unserem östlichen Nachbarland darstellen.

Damit Sie in aller Ruhe die polnische Kulturlandschaft und die weit über die Landesgrenzen hinaus bekannte Gastfreundschaft genießen können, sorgt die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen für einen reibungslosen Ablauf, sollte sich bei Ihnen dennoch mal ein „Malheur“ im Straßenverkehr in Polen ereignet haben. Denn wir setzen Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem polnischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung auch problemlos von Deutschland aus durch.

II. Straßenverkehr und Unfallzahlen

2014 waren in Polen über 26,4 Millionen Kraftfahrzeuge zum Straßenverkehr zugelassen (davon etwa 20 Millionen Pkw). Im selben Jahr haben bei insgesamt 383.000 Verkehrsunfällen rund 3.202 Menschen ihr Leben verloren. Die Anzahl der verletzten Verkehrsteilnehmer beläuft sich auf 42.500 Personen.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren im Regelfall nach drei Jahren; sofern der Unfall auf einer Straftat beruht, jedoch generell erst nach zwanzig Jahren
  • Außergerichtliche Anwaltskosten werden nur erstattet, wenn die Beauftragung notwendig und begründet war
  • Gerichtliche Anwaltskosten werden meist nur in Höhe der Mindestgebühren erstattet
  • Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Absprache mit der gegnerischen Versicherung
  • Mietwagenkosten werden sowohl bei privater als auch bei beruflicher Verwendung erstattet; Nutzungsausfallentschädigung hingegen meist nur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
  • Angehörigenschmerzensgeld

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In Polen müssen die Kraftfahrzeughalter ihre Autos durch Haftpflichtversicherungen versichern, um eine Vermögenshaftung für die mit dem Fahrzeugbetrieb verbundenen Schäden zu vermeiden und den Geschädigten den Erhalt von Entschädigungszahlungen zu erleichtern. Rechtsgrundlagen dieser Versicherungspflicht sind: das Pflichtversicherungsgesetz von 2003 in der Fassung von 2014, das Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilniy/KC) von 1964 (zuletzt geändert 2015), sowie das Gesetz über die Versicherungstätigkeit von 2003 (Stand 2015). Es besteht ein Direktanspruch gegenüber dem polnischen Kfz-Versicherer. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Sachschäden 1 Millionen EUR pro Schadensereignis, für Personenschäden 5 Millionen EUR. Aufgrund der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat den Schaden grundsätzlich auch über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Schadensersatzansprüche aus einem mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz verursachten Verkehrsunfällen können an den polnischen Garantiefonds (Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny) gerichtet werden. Dabei werden grundsätzlich Sach- und Personenschäden ersetzt. Allerdings: bei Verursachung durch ein nicht ermittelbares Kfz wird Sachschadensersatz – mit 300 EUR Selbstbeteiligung – nur dann gewährt, wenn gleichzeitig ein erheblicher Personenschaden vorliegt.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

In Polen sind die gesetzlichen Haftungsgrundlagen für die Schäden, die infolge der Verwendung sog. mechanischer Verkehrsmittel entstanden sind, primär durch das Zivilgesetzbuch von 1964 (Kodeks cywilniy/KC) geregelt. Die Haftung für Schäden im deliktischen Bereich setzt gem. Art. 415 KC grundsätzlich Verschulden voraus. Allerdings hat der Gesetzgeber für Schäden, die durch den Betrieb mechanischer Verkehrsmittel verursacht wurden, eine Risikohaftung (nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung) vorgesehen. Die maßgeblichen Vorschriften sind in diesem Fall Art. 436 i.V.m. 435 KC.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Unfälle mit Personenschäden sind grundsätzlich polizeilich aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Europejski raport z wypadku) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg.

In Polen können die Halterdaten anhand des amtlichen Kennzeichens über die zuständige Polizeidienststelle oder über die Kfz-Zulassungsstelle ermittelt werden. Informationen zur Versicherung und zur Policen-Nr. sind entweder online unter: www.ufg.pl oder aber über die polnische Auskunftsstelle beim Grüne Karte Büro (Polskie Biuro Ubezpieczyieli Komunikacyjnych / Polish Motor Insurers‘ Bureau) erhältlich. Auch in Polen kann aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU und der Integration der einschlägigen Regelungen in polnisches Recht die Schadensabwicklung problemlos von Deutschland aus vorgenommen werden. Allerdings ist bei Personen- und komplexen Sachschäden durchaus mit einer längeren Regulierungsdauer zu rechnen.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Streitsachen verbunden mit Ansprüchen aus Versicherungsverträgen werden gem. dem polnischen Recht durch das Gericht der ersten Instanz (Streitwertabhängig entweder durch das Amtsgericht bzw. das Bezirksgericht) als Zivilsachen entschieden. Die örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen aus Verkehrsunfällen liegt gem. Art. 35 ZPO beim Gericht des Unfallortes (dort können Schädiger und Haftpflichtversicherung gemeinsam verklagt werden).

Schadensregulierung Polen
Sie hatten einen Unfall in Polen? Wir kümmern uns um die Unfallregulierung und setzen Ihre Ansprüche nach polnischem Recht durch. Foto: Trigem / Bigstock

Des Weiteren kann am Wohnsitz des Schädigers bzw. am Versicherungssitz (Art. 27 ff. ZPO) geklagt werden. Darüber hinaus kann aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) sowie Art. 11 Abs.1b und 13 EuGVVO die gegnerische polnische Kfz-Haftpflichtversicherung auch in Deutschland verklagt werden. Ein Adhäsionsverfahren ist zwar möglich, spielt jedoch in der Praxis kaum eine Rolle. In Polen existiert eine dem deutschen RVG strukturell ähnliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Die Höhe der Gebühren richtet sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und dem Arbeitsaufwand.

Allerdings kann das Honorar mit dem Mandanten auch frei vereinbart werden. Auch das Kostenrisiko hinsichtlich der Prozesskosten ist mit der deutschen Lage vergleichbar: denn im gerichtlichen Verfahren erhält die obsiegende Partei sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten gem. Art. 98 § 1 ZPO erstattet.

Ein zu beachtender Unterschied besteht jedoch darin, dass das Gericht im Regelfall als Anwaltsvergütung nur die Mindestgebühren zuspricht, so dass sich hier eine Differenz zwischen tatsächlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und der Kostenerstattung ergeben kann. Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren (ab dem Eintritt des Schadensereignisses bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt; spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Schadensfall, vgl. Art. 442 § 1 KC). Eine andere Verjährungsfrist gilt hingegen, sofern der Unfall auf einer Straftat beruht: dann verjähren die Ansprüche erst nach zwanzig Jahren.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Geschädigte haben Anspruch auf Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands. Hinsichtlich der Reparaturkosten gilt ein Schadensgutachten bei der Ermittlung der Höhe des entstandenen Kfz-Schadens als grundlegender Nachweis. Dabei ist es so, dass der Gutachter im Auftrag der eintrittspflichtigen Versicherung ein Kfz-Schadensgutachten erstellt, das die folgenden Daten enthält: detaillierte Identifikationsdaten des Fahrzeugs; Bezeichnung der Beschädigungen am Fahrzeug; Spezifikation der reparierbaren bzw. austauschbaren Fahrzeugteile. Es erfolgt im Regelfall keine Übernahme der Kosten für einen durch den Geschädigten beauftragten Gutachter, es sei denn, die Beauftragung wurde im Einvernehmen mit der gegnerischen Versicherung bzw. deren Regulierungsbeauftragten abgesprochen. Bei Bagatellschäden ist in der Regel hingegen eine quittierte Reparaturkostenrechnung ausreichend.

Der Geschädigte kann den Ersatz für eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs geltend machen. Die Regeln der Berechnung erfolgen anhand von der Vereinigung der Gutachter aus der Fahrzeugbranche erarbeiteten Richtlinien. Nach diesen Richtlinien wird ein Ausgleich nur gewährt, wenn das Fahrzeug nicht mehr als sechs Jahre alt und vorschadenfrei ist. Beim Wegfall der Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, umfasst der Schaden auch die Kosten für einen Mietwagen, und zwar unabhängig davon, ob er gewerblich oder privat genutzt wird. Es ist allerdings mit einem Abzug wegen ersparter Eigenkosten zu rechnen.

2. Personenschäden

Tatsächlich angefallene Heilbehandlungskosten werden in Polen erstattet, sofern sie nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden (Art. 444 KC). Grundsätzlich sollen die Kosten durch den Verursacher beglichen werden, nachdem ihm die Rechnungen vorgelegt worden sind. Allerdings muss der Schädiger auf Verlangen den für die Deckung dieser Kosten nötigen Betrag als Vorschuss im Voraus entrichten. Bei Tötung einer nichterwerbstätigen Hausfrau können Hinterbliebene Kostenerstattung für eine Ersatzkraft (Haushaltshilfe) verlangen. Davon abzugrenzen ist jedoch der sog. Haushaltsführungsschaden: anders als im deutschen Recht sind im polnischen Recht Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichten, die durch den Geschädigten im Haushalt erbracht wurden, nicht erstattungsfähig. Gem. Art. 445 KC besteht ein Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes für den erlittenen Körperschaden. Der anspruchsberechtigte Personenkreis sind primär die durch den Unfall unmittelbar geschädigten Personen, im Todesfalle die nächsten Hinterbliebenen. Art. 446 § 4 KC sieht für nächste Familienangehörige von Unfallopfern ein Angehörigenschmerzensgeld vor.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Polen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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