Verkehrsunfall in Irland
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I. Einleitung
Nicht nur am irischen Nationalfeiertag, dem St. Patrick`s Day, der traditionell am 17. März gefeiert wird und an dem Grün die vorherrschende Farbe der feiernden Iren ist, wird Irland auch die grüne Insel genannt. Um in den Genuss aller Sehenswürdigkeit zu kommen und diese v.a. in einem akzeptablen Zeitrahmen zu besichtigen, bietet sich Irland geradezu für eine Erkundungstour mit dem eigenen Auto an.
Damit Sie Ihren Trip auf die Insel in guter Erinnerung behalten, kümmern sich die Rechtsanwaltskanzlei Kotz um die komplette Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in Irland. Um Ihnen einen groben Überblick über das irische Verkehrsunfall- und Schadensrecht zu verschaffen, haben wir die wesentlichen Fakten einmal für Sie komprimiert zusammengetragen.
II. Verkehr & Unfälle
In Irland waren Ende 2013 etwa 2,5 Millionen Kraftfahrzeuge im irischen Zulassungsregister registriert. Dabei handelte es sich um etwa 1,9 Millionen Pkw. 2014 kamen bei Verkehrsunfällen 196 Menschen ums Leben.
III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick
- Verjährung: Sachschäden verjähren in sechs Jahren; Personenschäden verjähren in zwei Jahren
- keine Gefährdungshaftung: stattdessen Verschuldensnachweis Geschädigten nach allgemeinem Schadensrecht
- aufgrund der Verschuldenshaftung sollte besonderes Augenmerk auf die exakte Beweissicherung am Unfallort gelegt werden
- vor Gericht kann persönliches Erscheinen von Kläger und Zeugen notwendig sein
- Mietwagenkosten für Dauer der Reparatur; bei Totalschaden bis zu 4 Wochen
- keine Nutzungsausfallentschädigung
- Wertminderung in geringer Höhe
- Hinterbliebenen-Schmerzensgeld
- Schadensfinanzierungskosten in sehr geringem Umfang (und zudem außergerichtlich kaum durchsetzbar)
IV. Wer haftet wofür?
1. Kfz-Haftpflichtversicherung
Art. 56 ff. Road Traffic Act 1961 (RTA) und die Straßenverkehrsvorschriften (Road Traffic Regulations) von 1962 bis 1977 regeln die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge in Irland. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Sachschäden 1,12 Millionen EUR pro Schadensereignis und ist für Personenschäden unbegrenzt.
Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können bei einem Verkehrsunfall in Dänemark ihren Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln. Mit Inkrafttreten der 4. KH-Richtlinie (2000/26/EG) im Jahr 2003 wurde in Irland ein Direktanspruch gegenüber dem gegnerischen Kfz-Versicherer eingeführt.
2. Garantiefonds-Eintrittspflicht
Schadensersatzansprüche aus einem mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz verursachten Verkehrsunfällen können an den irischen Garantiefonds (Motor Insurers´ Bureau of Ireland) gerichtet werden. Dabei werden grundsätzlich Sach- und Personenschäden ersetzt. Im Fall von nicht ermittelbaren bzw. unfallflüchtigen Unfallverursachern werden Sachschäden jedoch nur dann erstattet, wenn zugleich ein beträchtlicher Personenschaden vorliegt (Selbstbeteiligung: 500 EUR). Wird der Sachschaden durch ein gestohlenes Fahrzeug verursacht, ist ein Selbstbehalt von 220 EUR fällig. Aufgrund der 5. KH-Richtlinie (2005/14/EG) wird bei Sachschäden bei identifizierten und unversicherten Unfallverursachern hingegen keine Selbstbeteiligung mehr angerechnet.
3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung
Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beruhen grundsätzlich auf allgemeinen Grundlagen des Rechts der unerlaubten Handlung und werden auf den Tatbestand der Fahrlässigkeit (tort of neglicence) gestützt. Rechtsgrundlage sind die einschlägigen Regelungen des Common Law und des Road Traffic Act von 1961. Hinsichtlich der Beweislast gilt somit: der Geschädigte muss ein Verschulden des Schädigers nachweisen. Ein etwaiges Mitverschulden kann das Gericht im Rahmen einer Haftungsquotelung, die auf Grundlage des Civil Liability Acts (d.h. des Zivilhaftpflichtgesetzes) beruht. Eine Gefährdungshaftung hingegen ist dem irischen Recht fremd.
V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung
Unfälle mit Personenschäden sind grundsätzlich von der Polizei (Garda Síochána) aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Accident report) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten.
Hierbei ist aufgrund des Verschuldenshaftungsprinzips auf eine möglichst exakte Beweissicherung am Unfallort zu achten. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. In Irland können Halterdaten ausschließlich postalisch gegen eine Gebühr beim nationalen Fahrerlaubnis- und Fahrzeugregister (NVDF) in Shannon in Erfahrung gebracht werden. Aufgrund des in Irland grundsätzlich anwendbaren Verfahrens der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung problemlos im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden. Schadensregulierungen nach Verkehrsunfällen erfolgen in Irland zum größten Teil außergerichtlich. Die diesbezügliche Abwicklung von Personenschäden erfolgt – unter der Prämisse, dass die Schuldfrage eindeutig geklärt ist – grundsätzlich über die von der irischen Regierung zu diesem Zweck eingerichtete, unabhängige und öffentliche Regulierungsstelle (Injuries Board Ireland).
VI. Gerichtliche Schadensabwicklung
Die örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen aus Verkehrsunfällen liegt in Irland bei dem Gericht am Wohnort des Schädigers/Beklagten, bei Klagen gegen Halter und Fahrer auch am Gericht des Unfallortes. Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO kann die gegnerische irische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert: Zivilverfahren bis 15.000 EUR werden vor dem District Court (Bezirksgericht), Verfahren mit Streitwerten bis 75.000 EUR (60.000 EUR bei Personenschäden) vor dem Circuit Court (Kreis- oder Landgericht) entschieden. Verfahren mit einem darüber hinausgehenden Streitwert müssen beim High Court (Oberlandesgericht) in Dublin geführt werden. Im irischen Zivilprozess ist zu beachten, dass der persönlichen Aussage von Zeugen und Sachverständigen (auch aus dem Ausland) eine recht hohe Bedeutung zukommt. Adhäsionsverfahren sind in Irland unüblich. Im Regelfall trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Da die Festsetzung der Kostenhöhe und deren Verteilung aber im Ermessen des Gerichts liegen, kann es durchaus vorkommen, dass die unterliegende Partei dennoch nicht die Kosten in voller Höhe zu tragen hat. Hinsichtlich der Verjährungsfristen gilt: Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzungen verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Unfallzeitpunkt bzw. Kenntnisnahme/Diagnose der Verletzung (bei Minderjährigen beginnt die Zweijahresfrist mit Vollendung des 18. Lebensjahres). Ersatzansprüche wegen Sachschäden verjähren hingegen erst nach sechs Jahren.
VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten
1. Sachschäden
Reparaturkosten werden bei Vorlage einer detaillierten und quittierten Reparaturkostenrechnung (auch einer ausländischen, möglichst aber einer irischen Werkstatt) erstattet. Ein irischer Kostenvoranschlag kann hilfreich sein, wenn die Reparatur in Deutschland durchgeführt werden soll. Ersetzt wird im Regelfall auch die Mehrwertsteuer. Bei größeren Schäden ist zusätzlich zur Reparaturrechnung ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung sinnvoll. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert (pre-accident value) abzüglich des Restwertes erstattet. Gutachterkosten werden bei Erforderlichkeit des Gutachtens im Totalschadensfall im Regelfall ersetzt. Bei nur geringfügigen Schäden empfiehlt es sich, die Gutachtenerstellung bzw. die Kostenerstattung im Vorfeld mit der gegnerischen Versicherung abzuklären. Wertminderung ist nur in geringer Höhe erstattungsfähig (oftmals in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von etwa 10 % der Reparaturkosten). Kosten für einen Mietwagen werden in aller Regel für die Dauer der Reparatur bezahlt; bei einem Totalschaden bis zu 4 Wochen für ein höchstens gleichwertiges Fahrzeug unter Abzug von ersparten Eigenaufwendungen. Eine (pauschale) Nutzungsausfallentschädigung gibt es nicht.
2. Personenschäden
Personenschäden können auch auf direktem Wege über die Regulierungsstelle Injuries Board Ireland geltend gemacht werden, die dann gegen eine geringe Gebühr (derzeit ca. 45 EUR) die Personenschäden außergerichtlich abwickelt. Ersetzt werden: Heilungskosten, sofern sie nicht durch die eigene Krankenversicherung übernommen werden; Verdienstausfall bei Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder eines Einkommenssteuerbescheides; sowie Schmerzensgeld für erlittene und künftige Schmerzen (pain and suffering) je nach Art und Umfang der Verletzungen und Dauer der Heilbehandlung. Als Richtlinie für die Bemessung der konkreten Schmerzensgeldbeträge dient das vom „Personal Injuries Assessment Board“ herausgegebene Book of Quantum. Zudem haben nahe Angehörige von verstorbenen Unfallopfern Anspruch auf ein Hinterbliebenenschmerzensgeld.
VIII. Fazit
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Irland. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.
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