Verkehrsunfall in der Slowakei

Wurden Sie in der Slowakei in einen Autounfall verwickelt? Erfahren Sie bei uns welche Ansprüche Sie jetzt haben und wie Sie diese durchsetzen.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in der Slowakei
Bei Verkehrsunfällen in der Slowakei gelten gewissen nationale Besonderheiten bei der Schadensregulierung. Wenden Sie sich an uns – Wir kümmern uns darum! Foto: RossHelen/Bigstock

Die Slowakei mit ihrer Hauptstadt Bratislava ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa mit Landesgrenzen zu: Österreich, Polen, der Ukraine und Ungarn. Ferner ist Bratislava nicht nur die Hauptstadt der Slowakei, sondern zugleich auch die größte Stadt des Landes. Mit ihrer Lage am Dreiländereck mit Österreich und Ungarn ist sie die einzige Hauptstadt der Welt, die an mehr als einen Nachbarstaat grenzt. Besonders der Medizintourismus (v.a. in den Bereichen Augenoperationen, chirurgische Brustplastiken und Zahnbehandlungen) spielt in Bratislava eine bedeutende Rolle.

Das slowakische Straßennetz beträgt zum 1. Januar 2015 laut der Slowakischen Straßenverwaltung (Slovenská správa ciest, SSC) eine Gesamtlänge von 43.905 km, wovon insgesamt 17.963 km auf Autobahnen, Schnellstraßen sowie deren Zubringer, sowie Straßen 1., 2. und 3. Ordnung entfallen. 25.942 km entfallen auf Gemeindestraßen. Damit Sie keine bösen Überraschungen bei einem Verkehrsunfall in der Slowakei erleben, wenden Sie sich am besten im Schadensfalle direkt an die Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen. Wir kennen uns mit der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen in der Slowakei aus und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem slowakischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung auch von Deutschland aus durch.

II. Statistik

2014 waren in der Slowakei mehr als 2,7 Millionen Kraftfahrzeuge zugelassen, davon über 1,9 Millionen Pkw. In diesem Zeitraum wurden bei etwa 13.300 Verkehrsunfällen 554 Personen getötet und rund 6.600 Personen schwer verletzt.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren in der Regel zwei Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses
  • Unfallaufnahme durch die Polizei ab 4.000 EUR Schaden obligatorisch
  • keine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Abrechnung nach Gutachten
  • Wertminderung, Mietwagenkosten oder Nutzungsentgang nur sehr eingeschränkt
  • weitaus niedrige Schmerzensgeldbemessung als nach deutschem Recht

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Slowakei unterliegen alle motorgetriebenen Fahrzeuge der obligatorischen Haftpflichtversicherung. Rechtsgrundlage(n) dafür ist/sind: das Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz von 2001 (Gesetz Nr. 381/2001 in der aktuellen Fassung vom 1.4.2015), das Versicherungsgesetz von 2007 und das Straßenverkehrsgesetz von 2008. Ferner besteht ein Direktanspruch gegenüber dem slowakischen Kfz-Versicherer. Für Sachschäden beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Millionen EUR pro Schadensereignis, für Personenschäden 5 Millionen EUR. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat den Unfallschaden über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Gemäß § 24 Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz können bei Unfallverursachung mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kraftfahrzeug Schadensersatzansprüche an den slowakischen Garantiefonds (Slovenská kancelaría poist´ovatel`ov) gerichtet werden. Dabei werden grundsätzlich Sach- und Personenschäden ersetzt (Sachschäden im Falle eines nicht ermittelbaren Fahrzeugs allerdings nur, wenn darüber hinaus ein nicht unbeträchtlicher Personenschaden vorliegt). In Unfallfluchtfällen ist die Vorlage eines polizeilichen Unfallberichtes zwingend.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Die Regelungen für die Haftung aus unerlaubter Handlung sind im Zivilgesetzbuch/ZGB geregelt und der jeweilige Umfang der Schadensersatzleistung richtet sich sowohl bei Personen- als auch bei Sachschäden nach den §§ 427-432 bzw. 442-450 ZGB (Gesetz Nr. 40/1964 in der novellierten Fassung von 2015). Danach gilt auch eine verschuldensunabhängige Halterhaftung nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Personenschäden und Sachschäden über 4.000 EUR sind in der Slowakei grundsätzlich von der Polizei aufzunehmen bzw. zu protokollieren. Bei Sachschäden unterhalb dieses Betrages empfiehlt sich die Aufnahme des Unfallhergangs, der Daten der Unfallbeteiligten, etc. mittels des einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Správa o nehode). Im Rahmen der 6. KH-Richtlinie der EU von 2009 können die Daten der gegnerischen Versicherung auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland erfolgt dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. In der Slowakei können Halterauskünfte anhand des Fahrzeugkennzeichens bei der jeweiligen Kfz-Zulassungsstelle bzw. der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle abgefragt werden. Informationen über die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung erhält man bei der Versicherungsauskunftsstelle, die beim slowakischen Versicherungsbüro (Slovenská kancelaría poist`ovatel´ov) angesiedelt ist. Die Schadensabwicklung kann aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU auch im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden, wobei selbstverständlich das Recht des Unfalllandes (also in diesem Fall das der Slowakei) zugrunde gelegt wird.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Autounfall in der Slowakei
Was Sie bei einem Autounfall in der Slowakei über die Schadensregulierung wissen sollten. Foto: MartinFredy/Bigstock

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach §§ 84 bis 89a der slowakischen Zivilprozessordnung/ZPO (Gesetz Nr. 99/1963) in der Fassung des Gesetzes Nr. 160/2015 (in Kraft ab 1.7.2016). Danach ist u.a. für Schadensersatzklagen aus Verkehrsunfällen, wahlweise das Gericht am Wohnsitz des Schädigers, am Unfallort oder am Sitz der Kfz-Haftpflichtversicherung örtlich zuständig. Darüber hinaus kann gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO die gegnerische slowakische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Die sachliche Zuständigkeit in erster Instanz liegt gem. §§ 9 ff. ZPO grundsätzlich bei den Bezirksgerichten (okresní súdy), im Einzelfall ggf. auch bei den insgesamt acht Kreisgerichten (krajský súdy). Nach slowakischem Recht ist grundsätzlich die unterlegene Partei zur Tragung der gegnerischen und der gesamten Gerichtskosten verpflichtet. Hinsichtlich der Verjährung gilt Folgendes: gemäß § 106 ZGB verjähren die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Auf Grundlage der 6. KH-Richtlinie der EU können in der Slowakei eingetretene Sachschäden von deutschen Geschädigten bzw. deren Anwälten über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der slowakischen Kfz-Versicherung in der Regel ziemlich problemlos abgewickelt werden. Dennoch weisen einige Schadenspositionen im Vergleich zur deutschen Regulierungspraxis deutliche Unterschiede auf (z.B. was die Wertminderung, Mietwagenkosten oder den Nutzungsausfall angeht). Die Reparaturkosten einer deutschen Werkstätte werden bei Vorlage einer quittierten Rechnung (bei Kostenvoranschlag ohne Mehrwertsteuer) bis zum Zeitwert des Fahrzeugs unter Abzug neu für alt ersetzt. Bei höheren Schäden sollte nach Möglichkeit versucht werden, das Fahrzeug in der Slowakei von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung begutachten zu lassen. Bei einem Totalschaden wird grundsätzlich der Zeitwert des Wagens vor dem Unfall abzüglich Restwert ersetzt. Für Gutachterkosten gilt: wurde der Fahrzeugschaden noch vor Ort vom Sachverständigen der slowakischen Versicherung geschätzt, fallen keine Kosten an. Die Kosten für ein ausländisches Gutachten werden in der Regel dann erstattet, wenn die Beauftragung erforderlich war und vorab mit der slowakischen Versicherung vereinbart wurde. Mietwagenkosten werden für eine angemessene Reparaturzeit oder die Zeit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unter der Voraussetzung bezahlt, dass das Fahrzeug nachweislich zur Berufsausübung benötigt wird, eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. unzumutbar ist oder der Geschädigte aufgrund einer Körperbehinderung zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Nach slowakischem Recht nicht ersetzt werden u.a.: Nutzungsausfall, Wertminderung sowie sonstige unfallbedingte Nebenkosten.

2. Personenschäden

Die konkrete Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt anhand eines Punkte- und Tabellensystems, wobei die Erstattungsbeträge grundsätzlich niedriger als in Deutschland sind. Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits durch die eigene Krankenversicherung ersetzt werden (§ 449 Abs. 1 ZGB). Verdienstausfall wird bei Vorlage entsprechender Nachweise gem. §§ 446 ff. ZGB ersetzt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nach § 444 ZGB, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes und der Entschädigung für die Erschwerung gesellschaftlicher Betätigung vom Arzt nach einem vom slowakischen Gesundheitsministerium herausgegebenen Punkte- und Tabellensystem festgesetzt wird. Die Schmerzensgeldbeträge insgesamt sind erheblich niedriger als in Deutschland und bei nur leichten Verletzungen ausgeschlossen.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in der Slowakei. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Mit uns fahren Sie immer besser!