Verkehrsunfall in Slowenien

Bei einem Autounfall in Slowenien gelten einige Besonderheiten bei der Schadensregulierung. Wir kümmern uns um die Regulierung nach slowenischem Recht.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Slowenien
Was müssen Sie bei einem Autotunfall in Slowenien beachten? Foto: RossHelen/Bigstock

Slowenien mit seiner Hauptstadt Ljubljana liegt in Mitteleuropa und grenzt unmittelbar an Italien, Österreich, Ungarn und Kroatien. Das vergleichsweise kleine Land (flächenmäßig ungefähr so groß wie Rheinland-Pfalz) bietet auf dieser geringen Fläche eine breite landschaftliche Vielfalt (von den adriatischen Stränden bis hin zu den Julischen Alpen) und ist das erste Land des ehemaligen Vielvölkerstaats Jugoslawien, das der EU beitrat. Slowenien besitzt eine gute Infrastruktur mit einem modernen Autobahnnetz, in dessen Zentrum die Städte Ljubljana und Maribor liegen. Nicht weniger gut eingebunden sind die Tourismus- und Skigebiete in den Julischen Alpen sowie an der kurzen Adriaküste. Zwei der längsten Autobahnen des Landes sind einerseits die A1 die in nordost-südwestlicher Richtung von Maribor nach Ljubljana und weiter nach Koper führt und andererseits die A2, die in nordwest-südöstlicher Richtung vom Karawankentunnel ebenfalls über Ljubljana zur kroatischen Grenze gegen Zagreb führt. Die Anreise mit dem Pkw von Deutschland, Westösterreich und der Ostschweiz kommend, erfolgt am besten über den Tauern- und Katschbergtunnel und weiter über den Karawankentunnel.

Sollten Sie in Slowenien in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, so verlassen Sie sich bei der Schadensabwicklung auf die Expertise der Verkehrsrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen. Wir sind der erste und beste Ansprechpartner, wenn es um die Abwicklung eines Unfalles und die Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche nach slowenischem Verkehrsunfallrecht geht.

II. Straßenverkehr und Unfallzahlen

Die Zulassungszahlen für das Jahr 2014 betrugen über 1,4 Millionen Zulassungen von Kraftfahrzeugen, wovon wiederum rund 1,07 Millionen Pkw waren. Bei 18.250 Verkehrsunfällen haben im selben Jahr 108 Menschen im Straßenverkehr ihr Leben verloren und 8.220 Personen wurden verletzt.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses
  • erhebliche Einschränkungen bei Wertminderung und Mietwagenkosten
  • kein pauschaler Nutzungsausfall und keine allgemeine Unkostenpauschale
  • im Regelfall müssen außergerichtliche und prozessuale Anwaltskosten vom Geschädigten getragen werden (außer bei unklarer Haftungslage oder hohem Schaden)
  • Gewährung von immateriellem Schadensersatz auch bei Verunstaltung oder Angstzuständen
  • Angehörigenschmerzensgeld

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In Slowenien müssen auf Grundlage des Versicherungsgesetzes von 2000 in der Fassung von 2010 und des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (Zakon o obveznih zavarovanjih v prometu von 1994 in der Fassung Nr. 40/12 von 2012 sämtliche Kraftfahrzeuge (und Anhänger) haftpflichtversichert sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Sachschäden 1 Millionen EUR pro Schadensereignis, für Personenschäden 5 Millionen EUR. Ferner besteht ein Direktanspruch gegen den slowenischen Kfz-Versicherer. Bei einem Verkehrsunfall in Slowenien Geschädigte, die aber ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben, können den Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. KH-Richtlinie der EU (KH-RL 2009/103/EG vom 16.9.2009) über den Regulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Sofern der Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz verursacht wurde, können Schadensersatzansprüche an den beim slowenischen Versicherungsverband angesiedelten Garantiefonds (Slovensko Zavarovalno Združenje / SZZ) gerichtet werden. Dabei werden grundsätzlich Sach- und Personenschäden ersetzt, im Fall eines nicht ermittelbaren Fahrzeugs allerdings mit der Einschränkung, dass Sachschäden nur ab 500 EUR und wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden (Todesfall oder mindestens fünftägiger Krankenhausaufenthalt) vorliegt.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Im Wesentlichen finden sich Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen im Obligationengesetz (Obligacijski Zakonik/OZ) von 2007. Darin ist sowohl die Verschuldenshaftung des Fahrers (Art. 131 Abs. 1) als auch die Gefährdungshaftung des Halters (Art. 131 Abs. 2) geregelt. Allerdings entfällt die Haftung des Halters, sofern der Schaden unvermeidbar war (Art. 153 Abs. 2), wobei jedoch ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten entsprechend berücksichtig wird (Art. 153 Abs. 3). Liegt hingegen auf beiden Seiten kein Verschulden vor, so haften beide gem. Art. 154 OZ zu gleichen Teilen.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Autounfall in Slowenien
Welche Besonderheiten gelten bei der Schadensregulierung nach slowenischem Recht? Foto: zlikovec/Bigstock

In Slowenien müssen sowohl Personenschäden als auch Sachschäden, die über die Bagatellgrenze hinausgehen, grundsätzlich von der Polizei aufgenommen werden. Obwohl dies nicht (zwingend) für Unfälle mit leichten Sachschäden gilt, kann die Anfertigung eines polizeilichen Unfallprotokolls auch in diesen Fällen hinsichtlich der Abwicklungsbeschleunigung von Vorteil sein, da sämtliche slowenischen Versicherungen einen direkten elektronischen Zugriff auf diese Polizeiprotokolle haben. Davon abgesehen ist auch in Slowenien die einvernehmliche Aufnahme des Unfallhergangs sowie der notwendigen Daten mittels des einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Evropsko poročilo o prometni nesreči) empfehlenswert. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. In Slowenien selbst können Halter- und Versicherungsdaten anhand des amtlichen Kennzeichens über die zuständige Polizeidienststelle oder aber den slowenischen Versicherungsverband abgefragt werden. Ferner sind Informationen zur Kfz-Versicherung auch mittels Onlineabfrage auf der Internetseite der Auskunftsstelle des Versicherungsverbands erhältlich. Auf Grundlage der 6. KH-Richtlinie der EU kann die Schadensabwicklung im Regelfall im Herkunftsland des Geschädigten vorgenommen werden.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Die örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen aus Verkehrsunfällen liegt bei dem Gericht am Unfallort. Dort können gem. Art. 47 ff. Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku / ZPP) sowohl der Schädiger als auch die Haftpflichtversicherung verklagt werden. Die sachliche Zuständigkeit liegt gem. Art 30 und 32 ZPP erstinstanzlich bei einem Streitwert bis zu 20.000 EUR bei den Bezirksgerichten (Okrajna sodišča) und bei darüber hinaus gehenden Streitwerten bei den Kreisgerichten (Okrožna sodišča). Ein Adhäsionsverfahren ist grundsätzlich möglich. Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EUGVVO kann die gegnerische slowenische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Die Abwicklung von in Slowenien erlittenen Unfallschäden lässt sich durch deutsche Geschädigte bzw. deren Anwälte relativ problemlos über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der slowenischen Kfz-Haftpflichtversicherung vornehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die slowenische sich mitunter von der deutschen Regulierungspraxis unterscheidet (z.B. in Bezug auf Wertminderung, Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung). Bei einem Fahrzeugschaden hat der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Fahrzeugzustands vor dem Unfall. Die nachgewiesenen unfallbedingten Reparaturkosten werden erstattet. Diejenigen einer deutschen Werkstätte in voller Rechnungshöhe jedoch nur dann, wenn Übereinstimmung entweder mit der Schadensbeschreibung auf der polizeilichen Unfallbestätigung (Potrdilo) oder aber mit der Schadensschätzung einer dortigen Versicherung besteht. Bei Bagatellschäden kann im Einzelfall auch aufgrund eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden. Bei einer Abwicklung auf Gutachtenbasis erfolgt meist nur eine Erstattung des Nettobetrages. Im Falle eines Totalschadens findet eine Abrechnung nur gegen Vorlage eines Sachverständigengutachtens statt. Erstattet wird in diesem Fall der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Gutachterkosten werden im Regelfall erstattet, wenn der Schaden nicht anderweitig nachgewiesen werden kann oder aber die gegnerische Versicherung ein Gutachten verlangt. Wertminderung wird allenfalls in geringer Höhe bei schwerer beschädigten, wenige Jahre alten Fahrzeugen mit geringer Laufleistung zuerkannt. Erstattet werden dann Beträge zwischen 5 und 15 % der Reparaturkosten. Mietwagenkosten werden erstattet, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bzw. zur Berufsausübung unbedingt benötigt. Von den Mietwagenkosten werden bis zu 20% als Eigenersparnis abgezogen.

2. Personenschäden

Tendenziell fällt das Schmerzensgeld in Slowenien niedriger aus als in Deutschland. Nachgewiesene Arzt-, Heil- und Pflegekosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits durch die eigene Krankenkasse erstattet wurden. Verdienstausfall wird nach Maßgabe der Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate vor dem Unfall erstattet. Selbstständige haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (durch Steuererklärung bzw. Einkommensteuerbescheide des Vorjahres nachzuweisen). Schmerzensgeld als immaterielle Schadensposition wird gem. Art. 179 ff OZ gewährt und hängt in Höhe und Umfang von verschiedenen Faktoren (Schwere der Verletzungen, Intensität der körperlichen Schmerzen, etc.) ab.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Slowenien. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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