Verkehrsunfall in Ungarn

Welche Regeln gelten nach einem Autounfall in Ungarn? Wir kümmern uns um die Schadensregulierung nach ungarischem Recht.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Ungarn
Hatten Sie ein Autounfall in Ungarn? Hier erfahren Sie mehr zur Erstattung von Schäden aus einem Verkehrsunfall nach ungarischem Recht – Foto: baiajaku/Bigstock

Ob Badeurlaub am Balaton oder Kulturhopping in der Hauptstadt Budapest (die i.Ü. als die schönste Stadt Osteuropas gilt): Ungarn ist definitiv eine Reise wert. Durch die gemeinsame Landesgrenze zu Österreich bietet sich als Alternative zum Flug beispielsweise die Fahrt mit dem eigenen Pkw an.

Wer sich jedoch möglicherweise die Frage stellt, was im Falle eines Verkehrsunfalles in Ungarn zu beachten ist, welche Besonderheiten das ungarische Schadensrecht beinhaltet und welche Schadenspositionen überhaupt (auch von Deutschland aus) durchsetzbar sind, dem können die Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen auch bei einem Verkehrsunfall in Ungarn gewohnt kompetent mit Rat und Tat zur Seite stehen. Einen kleinen Überblick über das ungarische Verkehrsunfallrecht und dessen Besonderheiten bietet der nachfolgende Beitrag.

II. Statistik

In Ungarn waren im Jahr 2014 etwa 4,5 Millionen Kfz, davon 3,1 Millionen Pkw, zum Straßenverkehr zugelassen. Im selben Jahr ereigneten sich ca. 15.850 Unfälle mit Personenschaden, bei denen 626 Personen getötet und etwa 5.330 schwer verletzt wurden.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei Verschuldenshaftung verjähren fünf Jahre nach dem Schadensereignis, bei Gefährdungshaftung bereits nach drei Jahren
  • in der Regel keine Erstattung der außergerichtlichen und prozessualen Anwaltskosten
  • Gutachtenerstellung möglichst erst nach Absprache mit der Versicherung
  • keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagenkosten nur bei beruflicher Nutzung oder sonstiger Notwendigkeit
  • bei leichten Verletzungen auch außergerichtlich Schmerzensgeld bis 500 EUR
  • Angehörigen-Schmerzensgeld

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 190/2004 (VI. 8) unterliegen alle Motorfahrzeuge der obligatorischen Haftpflichtversicherung. Ferner enthält das neue, zum 15.3. 2014 in Kraft getretene ungarische Zivilgesetzbuch (ZGB von 2013) weitere Regelungen zum Versicherungsrecht und zur Schadensregulierung. Es besteht ein Direktanspruch gegenüber dem ungarischen Kfz-Versicherer. Unfallgeschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können bei einem Verkehrsunfall in Ungarn ihren Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Erfolgte die Unfallverursachung mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz können gem. Art 14 f. der Verordnung Nr. 190/2004 Schadensersatzansprüche an den ungarischen Garantiefonds (Elkülönített Szervezeti Egység, kurz: ESZE) gerichtet werden. Grundsätzlich werden sowohl Sach- als auch Personenschäden ersetzt, Sachschäden im Falle eines nicht ermittelbaren Fahrzeugs allerdings nur unter der Prämisse, dass darüber hinaus ein nicht unbeträchtlicher Personenschaden vorliegt. Sollte der Schaden auf einem Unfallfluchtfall beruhen, so muss dem Garantiefonds zwingend ein polizeilicher Unfallbericht vorgelegt werden.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Nach ungarischem Recht können Schadensersatzansprüche sowohl auf Verschuldens- als auch auf Gefährdungshaftungstatbeständen basieren. Sofern der Geschädigte ein Verschulden des Unfallverursachers nachweisen kann, kommt § 6:519 des neuen Zivilgesetzbuchs als Anspruchsgrundlage in Betracht, wonach derjenige, der einem anderen rechtswidrig einen Schaden zufügt, den Schaden ersetzen muss. Die Gefährdungshaftung beruht hingegen auf § 6:535 ZGB. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der eine mit erhöhter Gefahr verbundene Tätigkeit ausübt, den hieraus entstehenden Schaden wieder gutzumachen.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Personenschäden (und im Regelfall hohe Sachschäden) sind grundsätzlich polizeilich aufzunehmen. Liegt ausschließlich ein (geringer) Sachschaden vor, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Igazololap) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. In Ungarn können Halterdaten anhand des Fahrzeugkennzeichens bei der jeweiligen Kfz-Zulassungsstelle bzw. bei der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle in Erfahrung gebracht werden. Ferner können Auskünfte über die gegnerische Auto-Haftpflichtversicherung bei der beim ungarischen Grüne-Karte-Büro bestehenden Versicherungsauskunftsstelle erfragt werden. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung problemlos im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Autounfall in Ungarn - Ansprüche
Welche Rechte und Ansprüche stehen Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall in einem osteuropäischen Land, wie zum Beispiel Ungarn, zu? Wir regulieren Ihren Schaden und setzen Ihre Ansprüche zuverlässig durch. Foto: krasnevsky/Bigstock

Die örtliche Zuständigkeit ist wahlweise für das Gericht am Wohnsitz des Schädigers, am Gericht des Unfallortes oder am Sitz der Kfz-Haftpflichtversicherung (§§ 29,30 ZPO) gegeben. Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06) und gem. Art. 11 Abs. 1 b und 13 EuGVVO die gegnerische ungarische Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gilt Folgendes: diese liegt erstinstanzlich gem. §§ 10, 21 ZPO grundsätzlich bei den Amts- oder Stadtgerichten (Helyi Bíróság), bei Streitwerten ab 30 Millionen Forint (ca. 97.000 EUR) bei den Komitatsgerichten (Megyei Bíróság) bzw. in Budapest beim Hauptstädtischen Gericht (Fóvárosi Bíróság). Was die Prozesskosten angeht, so ist grundsätzlich die unterlegene Partei zur Kostentragung der gegnerischen Anwalts- und der gesamten Gerichtskosten verpflichtet.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Grundsätzlich können Sachschäden auf Grundlage der 6. KH-Richtlinie der EU von deutschen Geschädigten bzw. deren Anwälten über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der ungarischen Kfz-Haftpflichtversicherung abgewickelt werden. Allerdings gibt es bezüglich einzelner Sachschadensposten durchaus Abweichungen im Vergleich zur deutschen Regulierungspraxis (z.B. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung). Reparaturkosten werden gegen Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Bei Einreichung eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags wird oft die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Ferner werden deutsche Reparaturrechnungen meist nur unter Abzügen beglichen, so dass es sich – zumindest bei höheren Schäden – empfiehlt, das Fahrzeug bereits in Ungarn von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung begutachten zu lassen bzw. einen deutschen Gutachter möglichst erst nach Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung zu beauftragen. Bei einem Totalschaden wird der durch ein Sachverständigengutachten oder mittels Versicherungsschätzung nachgewiesene Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich Restwert erstattet. Gutachterkosten werden in der Regel erstattet, soweit sie zur Beweissicherung notwendig waren. Dennoch sollte die Gutachtenerstellung möglichst im Vorfeld mit der ungarischen Versicherung vereinbart worden sein. Wertminderung gibt es nur bei schwerer beschädigten, maximal drei bis vier Jahre alten Fahrzeugen mit einer maximalen Laufleistung von 50.000 Kilometern. Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn ein Mietwagen beruflich unbedingt benötigt wird (unter Abzug wegen ersparter Eigenkosten von 10 bis 15 %). Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung oder eine allgemeine Unkostenpauschale gibt es in Ungarn nicht.

2. Personenschäden

Arzt-, Heil-, und Pflegekosten werden in Ungarn ersetzt, soweit diese nicht bereits durch die eigene Krankenkasse erstattet wurden. Ein unfallbedingter Verdienstausfall ist gem. § 6:528 ZGB zu ersetzen. Als Nachweis dienen ein Steuerbescheid oder eine Arbeitgeberbescheinigung. Die Schmerzensgeldbeträge sind in Ungarn meist niedriger als in Deutschland. Seit geraumer Zeit werden von den Versicherungen auch bei leichteren Verletzungen außergerichtlich Beträge zwischen 100 EUR und 500 EUR als Schmerzensgeld zugestanden. Auch durch den Verlust naher Angehöriger können Hinterbliebene grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche haben.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Ungarn. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Mit uns fahren Sie immer besser!