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e-Roller Unfall

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Unfall mit einem E-Roller – Schaden vom Fachmann regulieren lassen

Das Straßenbild in Deutschland ist geprägt von den unterschiedlichsten Fahrzeugtypen, die von den jeweiligen Herstellern für nahezu jede beliebige Zielgruppe auf den Markt gebracht werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich das Straßenbild stetig verändert, da die Zielgruppen auch immer neue Anforderungen an die Hersteller stellen. In der jüngeren Vergangenheit gab es in Deutschland eine große Veränderung zu sehen, denn mit der Einführung des E-Rollers bzw. E-Scooters wurde eine erheblich jüngere Zielgruppe durch die Hersteller angesprochen. Damit verbunden ist bedauerlicherweise auch das Risiko der Teilnahme an dem Straßenverkehr, denn E-Roller bzw. E-Scooter gehören zu den sehr viel schwächeren Verkehrsteilnehmern im Vergleich zu Kraftfahrzeugen. Kommt es nunmehr zu einem Unfall, so wirft dies natürlich Fragen auf. Da der E-Roller noch zu den jüngeren Modellen im Straßenverkehr gehört wissen viele Nutzer dieses E-Scooters auch nicht, welche Rechte und Pflichten mit der Nutzung einhergehen und welche Folgen sich aus einem Unfall heraus ergeben können. Gerade dann, wenn in den Unfall ein Kraftfahrzeug involviert ist, wird die Schuldfrage sowie die Frage nach Schadensersatzansprüchen besonders relevant.

Bedingt durch den Umstand, dass der E-Roller erst vor kurzer Zeit auf den Markt kam, gibt es seitens der Automobilverbände sowie dem Statistischen Bundesamt noch keine aussagekräftigen Statistiken im Hinblick auf Unfälle etc. Die mediale Berichterstattung hat sich jedoch mit dem Thema befasst und kam zu der Erkenntnis, dass die Unfälle rasant ansteigen.

Als erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht prüfen wir Ihren Fall auf  Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche und setzen diese für Sie nach Beauftragung konsequent durch. Mit uns bleiben Sie nicht auf Ihren Schaden sitzen.

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E-Roller Unfall - Schadensregulierung vom Anwalt
Zur Zeit werden imm er mehr Städte in Deutschland von den neuen e-Rollern überschwemmt. Mit Zunahme der Nutzung wächst auch die Gefahr von Unfällen. Symbolfoto: Von Andrei Bortnikau/Shutterstock.com

Welchen rechtlichen Status haben E-Roller überhaupt?

Der E-Roller ist ein gänzlich eigenes Modell, sodass es nicht wie ein Fahrrad oder eine Mofa bzw. wie ein Roller behandelt werden kann. Dementsprechend war direkt nach der Markteinführung der deutsche Gesetzgeber gefordert, einen entsprechenden Rahmen für die Nutzung des E-Rollers zu schaffen. Aus rechtlicher Sicht ist ein E-Roller dem Fahrzeugtyp „Elektrokleinstfahrzeug“ zuzuordnen. Unter diesem Begriff werden gem. § 1 Absatz 2 StVG alle Kraftfahrzeuge zusammengefasst, die über einen eigenständigen elektronischen Antriebsmotor betrieben werden. Diese Zuordnung bedeutet zwangsläufig jedoch auch, dass für die Nutzer des E-Rollers die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, die auch für KFZ-Fahrer im Straßenverkehr bindend sind. Ganz so simpel ist es dann jedoch aber auch wieder nicht, da der § 1 eKFV Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge definiert, deren Minimalgeschwindigkeit sowie Höchstgeschwindigkeit in einen klaren Rahmen setzen. Dieser Rahmen beträgt 6 Km/h bis 20 Km/h. Der § 1 eKFV sieht jedoch für einen verkehrstauglichen E-Roller noch weitere Voraussetzungen vor.

Diese lauten:

  • Fahrzeug ohne Sitz
  • Fahrzeug mit selbstbalancierenden Eigenschaften
  • Halte- bzw. Lenkstange mit einem Minimum von 500mm für Fahrzeuge mit einem Sitz
  • Halte- bzw. Lenkstange mit einem Minimum von 700mm für Fahrzeuge ohne einen Sitz
  • eine Nenndauerleistung von maximal 500 Watt für nichtselbstbalancierende Fahrzeuge
  • eine Nenndauerleistung von maximal 1400 Watt für selbstbalancierende Fahrzeuge, wenn von den 1400 Watt minimal 60 Prozent für die Selbstbalancierung aufgewendet werden
  • eine Gesamtbreite von maximal 700mm sowie eine maximale Gesamthöhe von 1400mm nebst einer maximalen Gesamtlänge von 2000mm
  • eine Maximalfahrzeugmasse von 55 Kg (ohne das Gewicht des Fahrers)

Was ist ein selbstbalancierendes Fahrzeug?

Von einem selbstbalancierenden Fahrzeug wird immer dann gesprochen, wenn das Fahrzeug über eine elektronische integrierte Antriebs- sowie Lenk- bzw. Verzögerungstechnik oder eine elektronische Balance verfügt.

Jeder Nutzer eines E-Rollers muss eigenständig eine Kontrolle vornehmen, dass der E-Roller den im § 1 eKFV genannten Voraussetzungen entspricht. Unterlässt ein Nutzer diese Kontrolle, so kann eine Geldbuße verhängt werden.

Welche Verhaltensweisen werden von Nutzern eines E-Rollers verlangt?

Der § 11 Absatz 3 eKFV beschreibt die Verhaltensweisen, die von einem Nutzer eines E-Rollers im öffentlichen Straßenverkehr verlangt werden. Diese Verhaltensweisen ähneln den Verhaltensweisen, die von Fahrradfahrern erwartet werden. Der Richtungswechsel mit dem E-Roller muss mit einem entsprechenden Handzeichen vorab angekündigt werden. Ebenso wie bei dem Fahrrad auch gibt es für die Nutzer eines E-Rollers keine gesetzlich vorgeschriebene Helmpflicht. Die Fahrt auf dem E-Roller darf lediglich von einer einzigen Person vorgenommen werden. Der § 8 eKFV verbietet das Mitnehmen einer zweiten Person oder das Anbringen von etwaigen Anhängern ausnahmslos.

Welche Standardausstattung muss ein E-Roller haben?

Damit das Elektrokleinstfahrzeug verkehrstauglich ist müssen gewisse Grundvoraussetzungen erfüllt werden. Der § 4 eKFV ist hierfür maßgeblich und besagt, dass ein E-Scooter folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen muss:

  • zwei unabhängige funktionale Bremsen
  • ein Scheinwerfer
  • Seitenreflektoren
  • Rückstrahler
  • eine Schussleuchte
  • eine helltönige Klingel

Aufgrund seiner geringen Masse und Geschwindigkeit darf ein E-Roller lediglich auf Radfahrstreifen oder Radwegen gefahren werden. Sollte die Strecke keinerlei derartige Wege aufweisen ist ein Nutzer eines E-Rollers berechtigt, sich in den Straßenverkehr einzuordnen. Die Regeln des Straßenverkehrs haben in diesem Fall natürlich auch für die Nutzer des E-Rollers Geltung. In verkehrsberuhigten Zonen darf ein E-Roller auch geschoben werden. Die Fahrt in diesen Zonen ist ausdrücklich nur dann gestattet, wenn die verkehrsberuhigte Zone ein spezielles Straßenschild mit der Bezeichnung „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ gekennzeichnet wurde.

Wer als Fahrer unzulässigerweise Verkehrsflächen befährt, muss ein Bußgeld in einer Spanne von 15 Euro bis 30 Euro befürchten.

Viele Experten befürchten in naher Zukunft eine erhöhte Anzahl an Unfällen im Zusammenhang mit E-Rollern, da diese Elektrokleinstfahrzeuge bereits von sehr jungen Nutzern gefahren werden dürfen. Das Mindestalter für die Nutzung beträgt 14 Jahre und dementsprechend ist für den E-Roller auch kein Führerschein erforderlich. Der E-Roller benötigt zwar eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) bzw. alternativ dazu eine EBE (Einzelbetriebserlaubnis), allerdings mindert dies das Risiko eines Unfalls mit einem E-Roller nur sehr marginal.

Welche Versicherung trägt den Schaden bei einem Unfall mit einem E-Roller?

Der E-Roller unterliegt in Deutschland der Versicherungspflicht. Dementsprechend ist ein Nutzer eines derartigen Elektrokleinstfahrzeugs auch verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies besagt der § 1 OflVG. Diese Versicherung kommt im Fall eines Unfalls mit einem E-Roller auch zum Tragen, wenn der E-Roller auf öffentlichen Plätzen oder Wegen zum Einsatz gebracht wird. Als maßgeblich für die Bezeichnung öffentliche Wege und Plätze gilt der § 1 StGV. Die Versicherungsplakette muss gut sichtbar an dem E-Roller angebracht werden.

Die Versicherungsplakette der Haftpflichtversicherung eines E-Rollers ist für eine maximale Dauer von 12 Monaten gültig und muss danach erneuert werden. Wird ein E-Roller ohne gültige Versicherungsplakette von einem Ordnungshüter kontrolliert, so droht dem Nutzer ein Bußgeldbescheid.

Wer gänzlich ohne Versicherung einen E-Roller auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zum Einsatz bringt riskiert eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder alternativ dazu eine Geldstrafe. Kommt es zu einem Unfall in Verbindung mit einem E-Roller, so gelten die gleichen Regularien und Verhaltensweisen wie bei allen anderen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr auch. Bei Personenschäden, die bei einem derartigen Unfall nicht unwahrscheinlich sind, muss die Polizei zwingend verständigt werden. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort erfüllt den Tatbestand einer Unfallflucht! Die Unfallstelle muss auf jeden Fall entsprechend mit einem Warndreieck als solche gekennzeichnet werden und alle Beteiligten müssen die Warnwesten anlegen. Anschließend wird der Unfallverursacher festgestellt. Die Personalien aller Beteiligten werden aufgenommen.

Auf Verlangen ist jeder Unfallbeteiligte zwingend dazu verpflichtet, die entsprechenden Ausweispapiere vorzuzeigen.

Wenn kein Personenschaden bei dem Unfall entstanden ist, was ein glücklicher Umstand wäre, muss anschließend die jeweilige Versicherung des Unfallverursachers zur Schadenregulierung kontaktiert werden. Bedingt durch den Umstand, dass der E-Roller noch ein sehr junges und neues Modell auf dem Markt ist, kann es hierbei sehr schnell zu Schwierigkeiten kommen. Viele Versicherungen werden auf jeden Fall versuchen, zur Kostenreduzierung eine Mitschuld bei dem Nutzer eines E-Rollers zu suchen. Nicht selten wird hier das Argument einer vermeintlichen Helmpflicht hervorgebracht, da das Tragen eines Helms gewisse unfallbedingte Körperschäden hätte verhindern können. Aus logischer Sicht mag diese Argumentation durchaus nachvollziehbar sein, allerdings ist sie aus rechtlicher Sicht schlicht und ergreifend falsch. Wer als Nutzer eines E-Rollers in einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug verwickelt wird, kann überdies auch bei einer eigenen Schuld Schmerzensgeld geltend machen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Betriebsrisiko, welches jeder Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei der Inbetriebnahme seines PKWs trägt.

Auch wenn die rechtliche Grundlage für den E-Roller in Deutschland noch ein wenig neuartig sein sollte, so ist sie dennoch eindeutig. Viele Versicherungen setzen jedoch darauf, dass die Versicherungsnehmer oder Unfallbeteiligten über kein entsprechendes juristisches Fachwissen verfügen. Diese Taktik ist bei Versicherungen nicht gänzlich neu und führt im Endeffekt nur zu Verzögerungen bei der Schadenregulierung, sodass viele Versicherungsnehmer bzw. Unfallgeschädigten irgendwann schlicht und ergreifend resigniert aufgeben. Damit hätte die Versicherung ihr Ziel erreicht und dem Versicherungsnehmer bzw. Unfallgeschädigten geht ein nicht unerheblicher Geldbetrag verloren. Dieser Umstand ist jedoch nicht hinnehmbar und wenn Sie in einen Unfall mit einem E-Roller verwickelt worden sollten Sie sich auf jeden Fall daran erinnern, dass Sie das Recht auf eine juristische Fachberatung haben. Dieses Recht sollten Sie auf jeden Fall wahrnehmen, da gerade bei Fragen rund um den Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld nicht selten große Geldbeträge involviert sind. Wir sind eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein großes Team aus Fachanwälten, die sich auch bereits mit der E-Roller-Thematik eingehend auseinandergesetzt haben. Auch wenn es im Hinblick auf den E-Roller in Deutschland noch keine nennenswerten Präzedenzgerichtsurteile gibt, so gibt es aber dennoch einen eindeutig festgelegten Rahmen. Diesen Rahmen können Sie ohne juristisches Fachwissen jedoch überhaupt nicht kennen, was Sie jedoch auch nicht müssen.

Mit uns an Ihrer Seite steigern sich die Chancen darauf, dass Sie zu Ihrem Recht kommen, um ein Vielfaches. Gern übernehmen wir die rechtliche Prüfung Ihres Sachverhalts und die Kommunikation mit der Versicherung im Hinblick auf den Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg.