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Hatten Sie einen Verkehrsunfall?
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Fahrradunfall

Hatten Sie ein Unfall mit dem Fahrrad?

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Fahrradunfall – Komplette Schadensabwicklung inkl. Schmerzensgeld

Viele Menschen haben die Zeichen der Zeit erkannt und setzen auf ein Fortbewegungsmittel, welches sowohl gut für die Umwelt ist und zudem auch eine erheblich schnellere Fortbewegung in den deutschen Großstädten ermöglicht. Das Fahrrad erlebt derzeitig eine regelrechte Renaissance, da es sowohl der sportlichen Ertüchtigung dient als auch gleichzeitig ein Zeichen in Zeiten der steigenden Umweltbelastungen durch CO2-Emissionen setzt. Keine Frage, das Fahrrad hat im Vergleich zu dem PKW einige Vorteile, es benötigt beispielsweise kein Benzin und eine jährliche Steuerabgabe wird auf das Fahrrad auch nicht erhoben. Dennoch kommt es im Alltag des Straßenverkehrs zu einem Zusammentreffen zwischen Fahrradfahrern und Autofahrern und hierbei zeigt sich nur zu deutlich, dass die Fahrradfahrer neben den Fußgängern das schwächere Glied in der Kette sind.

Kommt es zu einem Fahrradunfall, so kann dies erhebliche körperliche und gesundheitliche Konsequenzen für den Fahrradfahrer mit sich bringen. Der Fahrradfahrer kann zwar einige Maßnahmen ergreifen, um sein Ziel sicher zu erreichen, doch vor einem Fahrradunfall ist kein Radfahrer so richtig gefeit. Viele Fahrradfahrer wissen überhaupt nicht, welche Rechte sie im Fall eines Fahrradunfalls haben und auch wenn die meisten Fahrradfahrer entsprechend im Straßenverkehr geschult wurden gehen die Kenntnisse, wie ein sicheres Auftreten mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aussieht, sehr schnell verloren.

Als erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht prüfen wir Ihren Fall auf  Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche und setzen diese für Sie nach Beauftragung konsequent durch. Mit uns bleiben Sie nicht auf Ihren Schaden sitzen.

Verkehrsunfall mit dem Fahrrad?

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Unser qualifizierter Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht prüft kostenlos und unverbindlich Ihre Daten und meldet sich sogleich bei Ihnen bezüglich etwaig fehlender notwendiger Daten.

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In Kürze erhalten Sie eine Beurteilung Ihres persönlichen Falles mit einer kostenlosen Ersteinschätzung bezüglich Ihrer Ansprüche oder Ihrer Haftung. Im weiteren Verlauf können Sie uns mit der kompletten Regulierung beauftragen.

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Welche Maßnahmen können präventiv vor einem Unfall schützen?

Ihre Ansprüche nach einem unverschuldeten Fahrradunfall
Symbolfoto: (orig.) Von Dan Race /Shutterstock.com

Um die Gefahr eines selbstverschuldeten Fahrradunfalls zu minimieren kann ein Fahrradfahrer die folgenden Verhaltenstipps beherzigen, welche die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen:

  • vorausschauende Fahrweise
  • frühzeitige Handzeichen
  • ein gezielter Blickkontakt mit den anderen Straßenverkehrsteilnehmern
  • selbstbewusstes Auftreten trotz der inneren Defensive
  • das Einhalten von Abständen zu anderen Fahrzeugen

Diese Tipps können zumindest einen gewissen Schutz vor Fahrradunfällen bieten. Natürlich kann auch ein Radfahrer nicht immer die jeweilige Situation abschätzen, sodass ein Fahrradunfall trotz dieser Verhaltensweisen niemals ausgeschlossen werden kann.

Welche Rechte sowie Pflichten hat ein Fahrradfahrer bei einem Fahrradunfall

Auch wenn Fahrradfahrer durch das eigene Verhalten bereits einen kleinen Beitrag zu ihrer Sicherheit im Straßenverkehr leisten können bestehen immer noch sehr viele Gefahren. Die meisten Verkehrsunfälle geschehen dabei zwischen dem Fahrrad und dem PKW, obgleich die Anzahl der tödlichen Verkehrsunfälle statistisch gesehen glücklicherweise bereits seit 20 Jahren extrem rückläufig ist. Dennoch ist die Zahl immer noch viel zu hoch und dies begründet sich auch durch ein immer stärker werdendes Verkehrsaufkommen in den deutschen Großstädten, in denen Radwege noch immer nicht ausreichend genug ausgebaut sind.

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, bei dem der Radfahrer nicht schwer verletzt wurde, ist die Kenntnis der nun zu erfolgenden Maßnahmen extrem wichtig:

  • die Sicherung der Unfallstelle sowie die Verständigung der Polizei
    Die Polizei kommt vielerorts nur bei Personenschäden zu einer Unfallstelle. Dieser Personenschaden kann jedoch pauschalisiert bei einem Fahrradunfall überhaupt nicht ausgeschlossen werden, sodass die Ordnungshüter auf jeden Fall kontaktiert werden sollten.
  • die Ausweispapiere sollten gegenseitig gezeigt werden
    Alle Unfallbeteiligten haben die Pflicht, sich gegenseitig auf Verlangen die entsprechenden Ausweisdokumente vorzuzeigen. Wenn ein Unfall zwischen einem Fahrrad und einem PKW erfolgt ist sollte überdies auch der Führerschein sowie die Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden. Die entsprechenden Daten sollten dokumentiert werden.

Sind diese Maßnahmen erfolgt sollte auf jeden Fall die Versicherung informiert werden. Wenn der Unfallhergang strittig gewesen ist und die Ordnungshüter den Fall aufgenommen haben ist eine Kommunikation der Unfallbeteiligten untereinander nicht mehr zwingend erforderlich. Nicht selten gibt es zwischen den Beteiligten Differenzen, sodass die persönliche Kommunikation mit dem Unfallgegner ohnehin nicht zielführend ist. Welche Versicherung kontaktiert wird, hängt letztlich davon ab, wer die Schuld an dem Unfall trägt. Wenn der Fahrradfahrer den Unfall schuldhaft verursacht hat sollte auf jeden Fall die Haftpflichtversicherung kontaktiert werden, da diese die Ansprüche der Gegenseite trägt. Sollte es sich um einen Wegeunfall handeln wird die gesetzliche Unfallversicherung kontaktiert.

Die Haftpflichtversicherung ist essenziell für Fahrradfahrer!

Ein Fahrradfahrer, der mit seinem Fahrrad täglich im Straßenverkehr unterwegs ist, sollte auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung trägt sowohl den Schaden des Radfahrers als auch den Schaden der Gegenseite bei einem schuldhaft verursachten Unfall. Es kommt hierbei jedoch sehr stark darauf an, wie der Unfall zustande gekommen ist. Im Fall einer Fahrlässigkeit des Radfahrers, beispielsweise beim Fahren ohne Licht bei Dunkelheit, kann die Haftpflichtversicherung jedoch Regressansprüche gegenüber dem Fahrradfahrer anmelden. In einem derartigen Fall muss der Fahrradfahrer die entstandenen Kosten in Teilen oder vollständig an den Versicherungsgeber zurückführen. Sollte der Radfahrer jedoch keine Schuld an dem Unfall tragen, so wirkt die Haftpflichtversicherung gleichlautend wie die Rechtschutzversicherung.

Die Maßnahmen nach dem Unfall

Auf der Grundlage des § 34 der StVO (Straßenverkehrsordnung) hat ein Radfahrer bei einem Unfall die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Straßenverkehrsteilnehmer auch. Dies bedeutet, dass ein Radfahrer bei einem verschuldeten Unfall ebenso an der Unfallstelle bis zur Klärung verbleiben muss wie ein Autofahrer, der schuldhaft einen Unfall mit einem Radfahrer verursacht. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einem Unfall mit Personenschaden sollten sich von selbst verstehen und selbstverständlich darf keiner der Unfallbeteiligten den Unfallort vor der endgültigen Klärung verlassen.

Auch Radfahrer, die sich unerlaubt frühzeitig von einer Unfallstelle entfernen, begehen Unfallflucht!

Sofern der Radfahrer keine Schuld an dem Unfall trägt können entsprechende Schadensersatzansprüche an die Gegenseite angemeldet werden. Als Musterbeispiel hierfür dienen diejenigen Kosten, die für einen Ersatz des vollständig zerstörten Fahrrads oder für die Reparatur des teilweise zerstörten Fahrrads anfallen. Als Grundlage hierfür dienen die §§ 823 I sowie 249 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Haben Fahrradfahrer Anspruch auf Schmerzensgeld?

Das Hauptproblem, welches in der gängigen Praxis bei Fahrradunfällen besteht, liegt in der Registrierung. Sehr viele Fahrradunfälle werden überhaupt nicht von den Ordnungshütern als solche registriert, woran die Fahrradfahrer zum Teil selber Schuld tragen. Es kommt nur zu häufig vor, dass ein Fahrradfahrer nach einem Unfall einfach wieder auf sein Fahrrad steigt und seine Reise fortsetzt, da er im Glauben ist, dass keine Schäden aus dem Unfall heraus entstanden sind. Die Ordnungshüter werden in solchen Fällen gar nicht gerufen und es können dementsprechend auch keine Beweise gesichert werden. Nicht selten jedoch werden die Folgen aus dem Unfall heraus erst sehr viel später bemerkt, sodass die Durchsetzung der eigenen Rechte wie beispielsweise das Schmerzensgeld sehr schwierig wird. Vielen Fahrradfahrern ist auch überhaupt nicht bewusst, dass sie sogar bei einem mitverschuldeten Fahrradunfall in Verbindung mit einem PKW ein Anrecht auf Schmerzensgeld hat. Der deutsche Gesetzgeber stuft das Autofahren an sich bereits grundsätzlich als gefährlich ein. Dies ist ein Unterschied zum Fahrradfahren, da Autofahrer grundsätzlich auch eine sogenannte Betriebsgefahr tragen. Dies bedeutet, dass Radfahrer grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben, wenn der Unfall mit einer PKW-Beteiligung erfolgte. Der § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist hierfür die gesetzliche Grundlage.

Der § 253 BGB besagt, dass ein Fahrradfahrer als Geschädigter bei einem Unfall für die körperliche Beeinträchtigung oder die Beeinträchtigung der Gesundheit gegenüber dem Unfallgegner einen Anspruch auf eine billige Geldentschädigung hat. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass juristisch gesehen der Begriff „billige Geldentschädigung“ sehr weit ausgelegt werden kann und dass die Gerichte dementsprechend auch einen enorm großzügigen Spielraum bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe haben. Für gewöhnlich orientieren sich die Gerichte dabei anhand von Schmerzensgeldtabellen. Diese haben jedoch keine rechtliche Bindung und sind somit nur als Orientierungshilfen anzusehen. Es kommt sehr stark auf die Schmerzintensität sowie den Grad der Mitschuld des Fahrradfahrers an, wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt.

Sehr viele KFZ-Versicherungen verweigern die Auszahlung oder nehmen Auszahlungskürzungen gegenüber Radfahrern vor, wenn diese zum Zeitpunkt des Fahrradunfalls in Verbindung mit einem PKW keinen Helm getragen haben. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht rechtskonform, da es in Deutschland – entgegen der landläufig weit verbreiteten Meinung – überhaupt keine Helmpflicht für Fahrradfahrer gibt. Die Helmpflicht gilt nur für Sportrennfahrer.

Wenn Sie Opfer eines Fahrradunfalls geworden sind und diesen Fahrradunfall nicht selbst verschuldet haben, dann werden Sie sich früher oder später mit der gegnerischen Versicherung konfrontiert sehen. Die meisten Versicherungsgesellschaften werden dabei immer versuchen, die Auszahlung an Sie so weit wie möglich zu kürzen oder zu verzögern. In vielen Fällen wird auch auf eine Mitschuld verwiesen, welche die Versicherung angeblich von der Auszahlungspflicht befreit. Für Sie ist es dabei wichtig zu wissen, dass dies eine reine taktische Maßnahme der Versicherungen ist. Die Versicherungsgesellschaft setzt ein Stück weit darauf, dass Sie ein juristischer Laie sind und dass Sie dementsprechend kein Interesse an einer langwierigen Auseinandersetzung mit der vermeintlich übermächtigen Versicherungsgesellschaft haben. In sehr vielen Fällen geht diese Taktik auf, sodass die Versicherungsgesellschaft schlicht und ergreifend bares Geld einspart. Hierbei handelt es sich um Geld, welches Ihnen als geschädigte Person zusteht. Unabhängig davon, ob Sie eine Mitschuld an dem Verkehrsunfall tragen oder nicht, Sie haben gegenüber der gegnerischen Partei Ansprüche. Diese Ansprüche gilt es jedoch durchzusetzen, sodass Sie anwaltliche Hilfe benötigen werden.

Nicht immer ist auch wirklich ein Gerichtsverfahren notwendig, damit die Versicherung die Zahlung leistet. In sehr vielen Fällen ist auch bereits ein erstes anwaltliches Anspruchsschreiben ausreichend. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen deshalb nur dazu raten, dass Sie sich auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung einholen und im Zuge dieser Beratung Ihre Ansprüche entsprechend prüfen lassen. Wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung und übernehmen sowohl die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung als auch Ihre anwaltliche Beratung in einem etwaig erforderlichen gerichtlichen Verfahren. Wir verstehen uns als Ihr starker Partner und werden alles nur irgend erdenkliche unternehmen, damit Sie Ihre Ansprüche erhalten.