Verkehrsunfall in Island

Hatten Sie mit dem Auto in Island einen Unfall? Wir kümmern uns um die Schadensabwicklung nach isländischem Recht.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Island
Sie hatten einen Autounfall in Island? Wie sieht es nun mit der Schadensregulierung aus? Hier erklären wir die Besonderheiten im isländischem Recht. Foto: alkir/Bigstock

Island ist – nach dem Vereinigten Königreich – der flächenmäßig zweitgrößte Inselstaat Europas. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in der Hauptstadtregion Reykjavík. Eine große (wirtschaftliche) Rolle spielt der Tourismus in Island.

Es gibt nur zwei Wege, die Insel zu erreichen: entweder mit dem Flugzeug oder aber mit der Autofähre Norröna, welche die Färöer-Inseln mit Häfen in Dänemark und Island verbindet. Island verfügt über etwa 12.901 km von der Straßenverwaltung Vegagerðin verwaltete Straßen, von denen wiederum rund 5575 km asphaltiert sind. Ferner gibt es in Island keine Autobahnen; lediglich die Straße zwischen Keflavík und Reykjavík wurde zur vierspurigen Schnellstraße umgebaut.

II. Statistik

Mit durchschnittlich rund 28 Verkehrstoten je 1 Millionen Einwohner liegt Island deutlich unter dem EU-weiten Schnitt von 50,5 Verkehrstoten je 1 Millionen Einwohner.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • umfassende Gefährdungshaftung
  • Schadensnachweis erfolgt in Island durch zertifizierte und von allen Versicherungen anerkannte Werkstätten, die mit den Versicherungsgesellschaften über ein gemeinsames Computerprogramm verbunden sind
  • keine allgemeine Unkostenpauschale
  • Angehörigenschmerzensgeld kommt nur beim Todesfall des Geschädigten und nur für Schockschäden in Betracht

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Aufgrund der Art. 91-94 des Straßenverkehrsgesetzes muss jedes zur Registrierung verpflichtete Kraftfahrzeug haftpflichtversichert sein. Auf diese Weise wird die umfassende Gefährdungshaftung des Halters fast vollständig auf die Versicherung übertragen. Die Versicherungspflicht gilt allgemein für alle zur Registrierung verpflichteten Kraftfahrzeuge und umfasst eine Haftpflichtversicherung bei einer hierzu in Island oder im europäischen Ausland zugelassenen Versicherungsgesellschaft und eine Unfallversicherung für den Fahrer. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung betragen bis zu 8 Millionen EUR bei einem Personenschaden und bis zu 1,4 Millionen EUR bei einem Sachschaden. Die Unfallversicherung deckt einen Personenschaden bis zu 600.000 EUR ab. Dabei obliegt die Versicherungspflicht dem Halter des Fahrzeuges und beruht auf der allgemeinen Gefährdungshaftung des Halters. Selbst wenn ein Unfall durch Verschulden verursacht worden ist, so ist die Versicherungsgesellschaft trotzdem zur Leistung aus der Haftpflichtversicherung verpflichtet (Vgl. Art. 95 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz). Allerdings erhält sie in einem solchen Fall einen Regressanspruch gegenüber dem Unfallverursacher (Vgl. Art. 95 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz).

2. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Durch eine umfassende Gefährdungshaftung (Art. 88 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz; Umferðarlög) ist in Island grundsätzlich der Halter für alle Schäden verantwortlich, die durch sein registrierungspflichtiges Fahrzeug verursacht werden. Als Halter erfüllt er diese Pflicht durch den Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, so dass es nicht verwundert, dass bei einem Unfall alle Ansprüche zunächst einmal gegenüber der betreffenden Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen. Grundsätzlich haftet der Halter also für jeden Schaden, der bei der Nutzung seines Fahrzeugs entsteht. Gemäß Art. 95 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz hat der Geschädigte immer einen gesetzlichen Direktanspruch gegen die Versicherung. Die Haftung des Fahrers hingegen gelangt nur dann zur Anwendung, wenn der Fahrer das Fahrzeug ohne jegliche Erlaubnis benutzt hat. Dann geht jedoch gem. Art. 90 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz die Haftung vom Halter auf den Fahrer über (im Regelfall nur relevant, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde). Eine Verschuldenshaftung ist im isländischen Recht allgemein anerkannt und kommt im Bereich des Straßenverkehrs als Verschuldenshaftung des Fahrers nur dann in Betracht, wenn die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen: Schaden und Verschulden des Fahrers des verursachenden Fahrzeuges müssen vorliegen; hinzukommen muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verschulden und Schaden und zu guter Letzt muss der Schaden auch noch eine wahrscheinliche Folge des Fahrerverhaltens sein. In der Praxis ist aufgrund der weitreichenden Gefährdungshaftung des Halters und der Versicherungspflicht grundsätzlich die Haftpflichtversicherung der erste Ansprechpartner. Diese wiederum erhält im Falle des Verschuldens des Fahrers einen Regressanspruch gegen ihn.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Autounfall in Island
Wenn Sie mit dem Auto in Island unterwegs sind, kann auch mal ein Unfall passieren. Doch wie sieht es nun mit der Unfallregulierung nach isländischem Recht aus? Weche Ansprüche haben Sie? Und wie erfolgt die Regulierung?  Foto: olegd/Bigstock

Bei Personenschäden ist stets die Polizei herbeizurufen. Bei reinen Sachschäden besteht keine Verpflichtung, die Polizei zur Unfallprotokollierung zu konsultieren. Wegen der weitreichenden Gefährdungshaftung des Halters in Verbindung mit der grundsätzlich den Schaden ersetzenden Haftpflichtversicherung kommt der vorgerichtlichen Schadensabwicklung in Island eine besondere Bedeutung zu. Bei einem Unfall mit mehreren Verkehrsteilnehmern sollte möglichst noch am Unfallort ein von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestelltes Formular ausgefüllt werden, welches in jedem Fahrzeug mitgeführt werden sollte. Dieses Formular wird im Anschluss von jedem der involvierten Verkehrsteilnehmer bei seiner Versicherung eingereicht. Die Versicherungsgesellschaften entscheiden anhand der Formulare bzw. der enthaltenen Angaben, ob ein Verschulden vorliegt und ob bzw. in welcher Form Quoten gebildet werden. Sofern alle Beteiligten mit dem Ergebnis einverstanden sind, kann die problemlose Schadensabwicklung folgen. Sollte hingegen kein Einverständnis erzielt werden, so haben alle Beteiligten die Möglichkeit, die Angelegenheit dem Entscheidungskomitee für Versicherungsangelegenheiten zur (unverbindlichen, aber von den Versicherungen meist akzeptierten) Entscheidung vorzulegen.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

In Island existiert nur eine zweistufige Gerichtsstruktur. Erstinstanzlich gibt es acht Bezirksgerichte in den verschiedenen Landesteilen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten gem. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess, bei Schadensersatzklagen kann sich die örtliche Zuständigkeit gem. Art. 41 des Gesetzes über den Zivilprozess auch nach dem Unfallort richten. In zweiter Instanz gibt es einen Gerichtshof, dessen Sitz sich in Reykjavik befindet.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Der Schadensnachweis bei einem Fahrzeugschaden erfolgt in Island durch zertifizierte und dadurch bei allen Versicherungsgesellschaften anerkannte Unfallwerkstätten. Auch wenn der Geschädigte den Schaden nicht in einer Werkstatt reparieren lassen will, so kann er dennoch Schadensersatz (abzüglich Mehrwertsteuer und Lohnnebenkosten). Im Falle eines Totalschadens wird der Schaden auf Grundlage des Zeitwerts des Fahrzeuges berechnet. Die Kosten für Gutachten und Kostenvoranschläge durch die Reparaturwerkstatt werden stets ersetzt. Bei gerichtlichen Gutachten ist derjenige vorleistungspflichtig, der das Gutachten anfordert (u.U. müssen die Kosten jedoch von der Gegenpartei erstattet werden). Mietwagenkosten werden in aller Regel für den Zeitraum der Reparatur erstattet. Sollten keine Mietwagenkosten anfallen, so kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.

2. Personenschäden

Heilbehandlungskosten werden voll erstattet. Hinsichtlich eines Erwerbsschadens wird im isländischen Recht nicht unterschieden, ob und in welchem Erwerbsverhältnis der Geschädigte sich befand. Somit gelten im Grundsatz dieselben Berechnungsregeln unabhängig davon, ob er als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder im Haushalt tätig war, in Ausbildung, Arbeitsloser oder Invalide. Unterschieden wird hingegen zwischen einem temporären und einem anhaltenden Erwerbsschaden. Regelungen zum Schmerzensgeld befinden sich im Schadensersatzgesetz. Ein Angehörigenschmerzensgeld kommt gemäß Art. 26 Abs. 2 Schadensersatzgesetz nur beim Todesfall des Geschädigten und nur für Schockschäden in Frage.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Island. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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