Totalschaden: Was Sie wissen müssen!
Gerade bei einem Totalschaden ist der Ärger groß – Was Sie für die Abrechnung wissen müssen.
Sie bremsen an einer Ampel, Ihr Hintermann hat nur einen Augenblick nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Ein solcher Unfall kann auch ohne schwerwiegende Personenschäden folgenreich werden, besonders, wenn sich nach dem Gutachten eines Sachverständigen herausstellt, dass nichts als ein Totalschaden übergeblieben ist. Wie man weiß, hat der Halter des Fahrzeugs, das beschädigt wurde, grundsätzlich ein Recht darauf, dass sein Fahrzeug wieder instand gesetzt wird. Doch wie verhält sich diese Regelung bei einem Totalschaden? Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über die wichtigsten Informationen im Falle eines Totalschadens informieren.
Technischer Totalschaden
Zunächst wird zwischen einem technischen und wirtschaftlichen Totalschaden unterschieden. Ein technischer Totalschaden liegt immer dann vor, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall so stark beschädigt wurde, das eine Reparatur aus technischer Sicht ausgeschlossen ist. Das Fahrzeug lässt sich bei einem technischen Totalschaden z.B. aufgrund der elektronischen oder bautechnischen Komplexität nicht mehr reparieren.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Neben dem technischen Totalschaden steht der wirtschaftliche Totalschaden. Ein solcher liegt vor, wenn die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs zwar möglich, aus wirtschaftlicher Sicht aber unvernünftig wäre. Der Wert des Fahrzeugs liegt dabei hinter dem der Reparatur stark zurück, das bedeutet, eine Reparatur wäre teurer als das Fahrzeug überhaupt noch wert ist.
Berechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens
Kommt also ein Sachverständiger nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, gilt grundsätzlich, dass das Fahrzeug nicht auf Kosten der gegnerischen Versicherung repariert werden kann, es sei denn, dass der Wert der Reparatur unter dem des Wiederbeschaffungswertes liegt. Unter einem Wiederbeschaffungswert versteht man in diesem Zusammenhang den Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug aufzutreiben. Bestimmende Faktoren sind dabei die Ausstattung, die Laufleistung, das Erstzulassungsdatum und der allgemeine Zustand des Fahrzeugs.
Jedoch gibt es einen Sonderfall, in dem die Reparatur doch gestattet ist. Ein solcher wird immer dann angenommen, wenn die Kosten der Reparatur die Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 130% nicht übersteigen.
Voraussetzungen 130% Regelung
Jedoch ist es nicht so einfach, wie es sich vielleicht anhört, mit dem Versicherungsgeld sein Fahrzeug wieder zu reparieren, denn für die 130%-Regelung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Reparaturkosten dürfen zunächst maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
- Das Kfz muss mindestens sechs Monate ab dem Unfall weiterhin angemeldet und versichert bleiben.
- Die Reparatur muss egal ob durch eine Kfz-Werkstatt oder durch Eigenarbeit nach Angaben des Sachverständigen durchgeführt und von diesem abgesegnet werden.
Unechter Totalschaden
Besonderheiten gelten bei einem Verkehrsunfall mit einem Neuwagen. Hier kann der Geschädigte den Neupreis des Fahrzeugs als Schadensersatz von der gegnerischen Versicherung verlangen. Diese Art des Totalschadens nennt sich „unecht“, da wirtschaftlich gesehen gar kein Totalschaden vorliegt, der Reparaturwert also geringer als der Wiederbeschaffungswert ist. Bei einem unechten Totalschaden geht es folglich primär um die Zumutbarkeit und nicht um eine gewisse wirtschaftliche Betrachtung. Diese Zumutbarkeit richtet sich danach, dass durch den Unfall ein immenser unzumutbarer Wertverlust entsteht, der den Weiterverkauf des Wagens für einen fairen Preis erschwert.
Für eine Abrechnung nach diesem System ist jedoch gefordert, dass der verunfallte Wagen weniger als 1000 km Laufleistung vorweist (in Sonderfällen 3000 km). Ist dies gegeben, bestimmt sich der Wert unter Berücksichtigung des Neupreises und des Restwertes, den das Fahrzeug nach dem Unfall aufweist.
Rechtsanwälte Kotz – Ihr Helfer in der Not
Häufig kommt es bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall zu Streitigkeiten zwischen dem Unfallverursacher und dem Geschädigten. Damit Sie der Gefahr von finanziellen Benachteiligungen aus dem Weg gehen können, ist es empfehlenswert rechtliche Beratung einzuholen.
Die Rechtsanwaltskanzlei ist seit vielen Jahren im Bereich der Schadensregulierungen und den dort vorhandenen Tücken vertraut. Nutzen Sie also gerne das Beratungsangebot, um sich in Ihrem individuellen Fall beraten und kompetent unterstützen zu lassen.
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