Verkehrsunfall in der Türkei

Sind Sie in der Türkei in einen Autounfall verwickelt worden? Wir kümmern uns um die Regulierung und Ihre Schadensersatzansprüche nach türkischem Recht.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in der Türkei
Hatten Sie einen Autounfall auf türkischem Boden? Wir kümmern uns um die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Foto: Dmitry Chulov/Bigstock

Die Türkei verfügt über ein Straßennetz mit einer Gesamtlänge von 413.724 km, wovon 62.000 km auf Landstraßen, 350.000 km auf sog. Dorfstraßen und 2.036 km auf Autobahnen entfallen. Besonders das Autobahnnetz soll zukünftig weiter ausgebaut werden.

Allerdings gibt es im Bereich der Sicherheit im Straßenverkehr noch ein großes Manko: die Verkehrssicherheit erreicht derzeit noch nicht das Niveau der meisten europäischen Staaten und basiert auf multifaktoriellen Gründen. Somit sind jährlich ca. 3.400 Todesopfer im Straßenverkehr zu beklagen und die Zahl der Verletzten liegt mit ca. 237.701 Personen deutlich darüber. An der Spitze der Verkehrsunfälle stehen Seitenaufprall- und Frontalkollisionen, die besonders in Kombination mit erhöhter Geschwindigkeit und dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes eine drastische Gefahr darstellen.

II. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren in der Regel zwei Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses
  • keine Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten; prozessuale Anwaltskosten muss zwar die unterlegene Partei tragen, allerdings nur in Höhe der dortigen Anwaltsgebührenordnung (meist werden jedoch höhere Honorare vereinbart, so dass ein Kostenrisiko verbleibt)
  • Wertminderung grundsätzlich nur nach Festlegung durch einen türkischen Gutachter
  • Mietwagenkosten (für die Dauer der Reparatur) im Regelfall nur, wenn Nachweis erfolgt, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt nötig ist
  • Gutachterkosten für einen türkischen Gutachter werden meist übernommen, die für einen ausländischen Gutachter nur in Ausnahmefällen
  • nicht erstattet werden Nutzungsausfall und eine allgemeine Unkostenpauschale
  • Schmerzensgeld in geringer Höhe

III. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In der Türkei hat jeder Halter nach Art. 91 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, bevor ein Motorfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird. Neben dieser obligatorischen gesetzlichen Versicherung ist auch der Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung möglich. Kein Kraftfahrzeug darf am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ohne dass es über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Somit gilt dies auch für ausländische Fahrzeuge. Gegen den Haftpflichtversicherer hat der Geschädigte nach Art. 97 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes (bei der obligatorischen Versicherung) oder gem. Art. 100 des türkischen Straßenverkehrsgesetzes (freiwillige Haftpflichtversicherung) einen Direktanspruch bis zur Höhe der Versicherungssumme. Nach türkischem Recht haftet die Haftpflichtversicherung seit dem 1.1.2013 zumindest mit einer Deckungssumme von 250.000 TRY (ca. 53.900 EUR) pro Person bei Personenschäden (Verletzung und Tod), bei Sachschäden pro Pkw von 25.000 TRY (ca. 5.390 EUR) und pro Unfall von 50.000 TRY (ca. 10.780 EUR).

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

In einigen Ausnahmefällen hat der Geschädigte keine Möglichkeit, seinen Schaden von dem Halter oder Versicherer ersetzt zu bekommen. Deswegen hat der Gesetzgeber die Einrichtung von Garantiefonds vorgesehen. Unter den Voraussetzungen des Art. 108 StVG kann der Geschädigte bei dem Garantiefonds die Deckung seines Schadens beantragen. Die Garantiefonds-Eintrittspflicht greift, wenn der Unfall beispielsweise durch ein nicht versichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde, der Versicherer zum Zeitpunkt des Unfalles in Konkurs gefallen ist, das Fahrzeug entwendet wurde und der Dieb nicht aufzufinden ist.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Die außervertragliche zivilrechtliche Haftung wegen eines Verkehrsunfalles ist im türkischen Straßenverkehrsgesetz, Nr. 2918 vom 13.10.1983 geregelt. Allerdings ist der räumliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf öffentliche Straßen sowie auf Orte, die als öffentliche Straßen angesehen werden, beschränkt. Verkehrsunfälle, die sich außerhalb einer öffentlichen Straße (z.B. auf Privatwegen oder einem Privatgrundstück) ereignen, werden nicht vom türkischen Straßenverkehrsgesetz erfasst. Für diese Fälle gelten die allgemeinen Regeln aus dem neuen türkischen Obligationengesetz. Die Verschuldenshaftung ist in Art. 49, die Gefährdungshaftung hingegen in Art. 71 normiert. Bei der Haftung des Fahrers handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, bei der Haftung des Halters hingegen um eine Gefährdungshaftung.

IV. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Autounfall in der Türkei
Welche Regeln gelten bei der Schadensregulierung in der Türkei? Foto: franz12/Bigstock

Bei reinen Sachschäden empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“. Nach einem Unfall in der Türkei muss der Geschädigte seine Ersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Türkei geltend machen. Sollte das unfallverursachende Fahrzeug jedoch ausnahmsweise seinen gewöhnlichen Standort in einem EU- oder EWR-Land haben und dort versichert sein, so besteht grundsätzlich zusätzlich die Möglichkeit der Schadensabwicklung über einen Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland, dessen Anschrift über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg erfragt werden kann. Die Versicherung muss innerhalb von acht Tagen auf die Geltendmachung von Ansprüchen des Geschädigten reagieren.

V. Gerichtliche Schadensabwicklung

Das Gesetz für den Zivilprozess (HUMK) stellt die Hauptregeln der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte im türkischen Recht auf. In der Regel sieht das HUMK das Gericht am Wohnort des Beklagten als örtlich zuständig an (Art. 9 Abs. 1 HUMK). Ist der Wohnort des Beklagten nicht zu bestimmen, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, wo der Beklagte innerhalb der Türkei zuletzt gewohnt hat (Art. 9 Abs. 2 HUMK). Ferner sieht das HUMK eine Sonderregelung für unerlaubte Handlungen vor: für solche Klagen sind die Gerichte örtlich zuständig, welche an dem Ort liegen, wo sich die unerlaubte Handlung (also der Unfall) zugetragen hat. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung, die den Schaden an dem Verkehrsunfall erfasst, sind die Gerichte örtlich zuständig, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat oder die Filiale des Versicherers oder der Agentur, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, sitzt. Die Streitwertgrenze lässt sich nicht exakt bestimmen, da sie inflationsbedingt wechselt.

VI . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Grundsätzlich hat der durch den Unfall Geschädigte einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er vor dem Unfall stand. Reparaturkosten werden in der Regel in der Höhe ersetzt, wie sie bei einer Reparatur in der Türkei angefallen sind oder wären. Meist haben die türkischen Versicherungsfirmen eigene Gutachter, die die Höhe des Schadens feststellen. Die Reparaturkosten können mittels eine Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Bei einem Totalschaden wird grundsätzlich der im Gutachten ermittelte Betrag ersetzt. Dabei ist zu beachten, dass deutsche Gutachten meist von einem türkischen Gerichtsgutachter nach unten korrigiert werden. Was die Gutachterkosten an sich angeht, so werden die Kosten für einen türkischen Gutachter grundsätzlich übernommen, die für einen ausländischen Gutachter allerdings nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung einer Wertminderung ist, dass diese durch einen türkischen Gutachter festgestellt wurde. Mietwagenkosten werden meist (für die Dauer der Reparatur) nur erstattet, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug zur Berufsausübung unbedingt notwendig ist und keine Alternativen (z.B. in Gestalt öffentlicher Verkehrsmittel) zur Verfügung stehen.

2. Personenschäden

Tatsächlich angefallene Arzt-, Heil-, und Pflegekosten werden ersetzt, soweit diese nicht von der eigenen Krankenversicherung erstattet wurden. Verdienstausfall wird gewährt, sofern nicht vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse Gehalt oder Krankentagegeld bezahlt wird. Ein Schmerzensgeld wird allenfalls in geringer Höhe gewährt, sofern dem Fahrer ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

VII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in der Türkei. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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