Verkehrsunfall in Frankreich

Sie hatten einen Autounfall in Frankreich? Dann sollten Sie die Besonderheiten der Schadensabwicklung nach französischem Recht kennen! Mit unserer Hilfe regulieren Sie Ihren Unfall und setzen alle Ihre Ansprüche konsequent durch.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Frankreich - Schadensregulierung
Hatten Sie im Urlaub in Frankreich einen Autounfall? Keine Panik! Wir kennen uns mit der Schadensabwicklung nach französischem Recht gut aus. Wenden Sie sich an uns, wir regulieren Ihren Unfall und holen das Maximum für Sie raus! Foto: aslysun/Bigstock

Bereits ein Verkehrsunfall im Inland ist für die Unfallbeteiligten mit Zeit, Mühe, Kosten und z.T. erheblichen bürokratischem Aufwand verbunden. Doch wie sieht es erst aus, wenn der Schadensfall im Ausland eingetreten ist? Welche Ansprüche bestehen im Vergleich zum deutschen Schadensrecht? Wie kann ich die Sprachbarrieren überwinden und an wen kann ich mich wenden? Wo finden Sie einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, der sich mit der Schadensabwicklung nach französischem Recht auskennt?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen ist Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen, die eine Unfallregulierung nach französischem Verkehrsunfallrecht mit sich bringt. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem französischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung konsequent durch.

II. Statistik

Im Jahr 2014 waren knapp 40 Millionen Kraftfahrzeuge in Frankreich zugelassen, bei ca. 32 Millionen handelte es sich dabei um PKW. Im selben Jahr kam es zu etwas mehr als 58.000 Verkehrsunfällen mit Personenschäden, wovon wiederum knapp 3.400 Unfallbeteiligte tödlich verletzt wurden.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • In Frankreich gibt es keinen Anwaltsgebührentarif (wie beispielsweise das RVG in Deutschland), sondern die Honorarberechnung erfolgt pauschal oder nach Zeitaufwand
  • Außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungspflichtig
  • Selbst im Falle des gerichtlichen Obsiegens wird nur eine Prozesskostenpauschale erstattet
  • Große praktische Relevanz des Adhäsionsverfahrens
  • Beibringung handschriftlicher Zeugenaussagen im Zivilprozess
  • Voller Personenschadensersatz für nicht motorisierte Geschädigte auch bei eigenem (Mit-)Verschulden
  • Verjährung aus Kfz-Unfällen beträgt bei Personenschäden 10 Jahre, bei Sachschäden 5 Jahre
  • Geringe Nutzungsausfallentschädigung
  • Wertminderung allenfalls gerichtlich und nur unter engen Voraussetzungen
  • Mietwagenkostenerstattung oftmals nur unter hoher Eigenbeteiligung
  • Keine Unkostenpauschale und keine Übernahme der Schadensfinanzierung
  • Angemessener immaterieller Schadensersatz nur mit Hilfe französischer Gutachter und Anwälte durchsetzbar
  • Ersatz unentgeltlicher Angehörigenpflege (auf Mindestlohnbasis)
  • Schmerzensgeld auch für nahe Angehörige getöteter Personen
  • Komplizierte Berechnung und Durchsetzung entgangenen Unterhalts

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In Frankreich existiert gem. dem Gesetz Nr. 58-208 vom 27.2. 1958 eine obligatorische Versicherungspflicht für alle Kraftfahrzeuge. Im Rahmen dessen besteht ein Direktanspruch gegenüber dem französischen Kfz-Versicherer (Art. L 124-3 Code des Assurances/Versicherungsgesetz). Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden beträgt 1,12 Mio. EUR pro Schadensereignis, für Personenschäden gibt es keine Begrenzung.

Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Verkehrsunfallschaden grundsätzlich auch über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Sollte ein Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz erfolgt sein, so können Schadensersatzansprüche daraus an den französischen Garantiefonds (Fonds de Garantie Automobile) gerichtet werden. Grundsätzlich werden sowohl Sach- als auch Personenschäden ersetzt, wobei Sachschäden einschränkend nur unter der Prämisse entschädigt werden, dass gleichzeitig ein erheblicher Personenschaden vorliegt.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Grundsätzlich gilt in Frankreich das Prinzip der Gefährdungshaftung im Bereich des Verkehrsunfalles; dies gilt sowohl bei reinen Sachschäden als auch bei Personenschäden. Das hier anwendbare Gesetz ist die sog. Loi Badinter vom 5.7.1985, dessen genaue Bezeichnung lautet: „Gesetz zur Verbesserung der Situation von Opfern von Verkehrsunfällen und zur Beschleunigung von Entschädigungsverfahren“ (Gesetz Nr. 85-677 vom 5.7.1985). Hinsichtlich einer Verschuldenshaftung muss sich bei Körperschäden in der Regel nur der Fahrer eines Kfz ein festgestelltes Mitverschulden anrechnen lassen. Als Grundlage der Gefährdungshaftung haftet ein Fahrzeughalter oder Fahrer eines motorisierten Fahrzeuges gegenüber geschädigten nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern (z.B. Fußgängern, Radfahrern, auch Fahrzeuginsassen). Dieser Personenkreis – das sog. nichtfahrende Unfallopfer (victime non conducteur) – wird immer entschädigt, selbst wenn ihm ein unentschuldbar pflichtwidriges Verhalten (faute inexcusable) vorgeworfen werden kann. Allerdings ist der Mitverschuldenseinwand dann zulässig, wenn ein unentschuldbares Verhalten (faute inexcusable) des Verkehrsopfers die einzige adäquate Unfallursache gesetzt hat. Nicht motorisierten Verletzten unter 16 und über 70 Jahren sowie Schwerbehinderten kann gem. § 3 der Loi Badinter ein unentschuldbares Fehlverhalten nicht zugerechnet werden.

Hinsichtlich von durch Kraftfahrzeuge verursachter Sachschäden kommt grundsätzlich auch eine Gefährdungshaftung mit Verschuldensvermutung zur Anwendung. Ein etwaiges Mitverschulden kann ggf. zur Kürzung oder zum Wegfall der Entschädigung führen. Sollte die Schuldfrage hinsichtlich Sachschäden ungeklärt sein bzw. bleiben, so haftet jeder Fahrzeugführer voll für den Schaden des anderen (es erfolgt keine Schadensteilung).

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Unfallabwicklung bei Unfall in Frankreich
Schnell ist heutzutage ein Unfall passiert. Doch wie läuft die Unfallregulierung wenn der Unfall in Frankreich passiert ist? Welche Rechte gelten in unserem Nachbarland und wie gehe ich vor? Wir wissen die Antworten! Foto: tommaso79/Bigstock

Personenschäden sind polizeilich aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Constat amiable d’accident automobile) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Von in Frankreich zugelassenen Kfz können die Versicherungsdaten einer Plakette an der Windschutzscheibe entnommen werden. Alternativ/kumulativ können aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU die Daten der gegnerischen Versicherung bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Für die Ermittlung der französischen Kfz-Versicherung des Unfallverursachers ist die Auskunftsstelle AGIRA zuständig. Aufgrund der bereits zuvor erwähnten 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung im Herkunftsland des Geschädigten (z.B. in Deutschland) erfolgen, wobei aber in aller Regel das Recht des Unfalllandes zugrunde gelegt wird. Allerdings ist diesbezüglich zu beachten, dass Personenschäden und komplexe Sachschäden grundsätzlich über französische Anwälte geltend gemacht werden sollten. Hinsichtlich der Regulierung von Personenschäden sieht die Loi Badinter gewisse Verfahrensbeschleunigungen vor: ein Unfallopfer, das körperliche Schäden erlitten hat, hat nicht nur den Anspruch, eine Entschädigung zu verlangen, sondern es wird der eintrittspflichtigen Versicherungsgesellschaft auferlegt, dem Unfallopfer auch ohne eine ausdrückliche Forderung seitens des Unfallopfers spätestens acht Monate nach dem Unfall eine Entschädigung anzubieten (Art. L211-9 Code d’Assurances).

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Im Zivilprozess richtet sich die Zuständigkeit für Verkehrsunfälle – gleich ob für materielle oder körperliche Schäden – ausschließlich nach dem Streitwert. Liegt der Streitwert unter 10.000 EUR liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit in Frankreich beim Amtsgericht (Tribunal d’Instance). Bei Streitwerten über 10.000 EUR ist hingegen die Zivilkammer des Landgerichts (Tribunal de Grande Instance) zuständig. Beim Landgericht gilt Anwaltszwang, wohingegen vor dem Amtsgericht die Parteien den Antrag selbst stellen und sich selbst verteidigen dürfen. In Schadensersatzsachen mit Streitwerten bis 4.000 EUR ist auch eine Zuständigkeit des Friedensrichters des betreffenden Amtsgerichtsbezirks gegeben (Juge de Proximité). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Unfallort, am Wohnsitz des Beklagten oder auch am Sitz der gegnerischen Versicherung. Ferner kann gem. der EuGH-Entscheidung vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) und gem. Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO die gegnerische französische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten (beispielsweise in Deutschland) verklagt werden. Besonderheiten gelten im französischen Zivilprozess insofern, als dass Zeugenaussagen handschriftlich in einer Art eidesstattlichen Erklärung erfolgen müssen und von den Beteiligten beizubringen sind. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafprozess (Adhäsionsverfahren) ist möglich und zugleich auch recht geläufig, sofern die zivilrechtlichen Forderungen ihre Ursache in der angeklagten Straftat haben.

VII. Einzelne (exemplarische) Schadensposten

Einzelne Schadensersatzposten (z.B. Wertminderung, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung) weisen z.T. deutliche Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland auf. Hinsichtlich des Fahrzeugschadens geht der Anspruch des Geschädigten auf die Wiederherstellung des Zustands, in dem sich das Fahrzeug vor dem Unfall befunden hat. Nachgewiesene unfallbedingte Reparaturkosten werden generell bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt. Wird ein Totalschaden des Fahrzeuges festgestellt (wirtschaftlicher Totalschaden = économiquement irréparable) wird nicht der Zeitwert, sondern der Wert eines ähnlichen Ersatzfahrzeuges berücksichtigt. In der Regel kann ein Totalschaden nur durch einen Sachverständigen und nicht durch eine Werkstatt anhand eines Kostenvoranschlages festgestellt werden. Dabei wird der Restwert des Fahrzeugs mit einem Totalschaden von dem Schadensersatz abgezogen. Ansonsten gilt grundsätzlich, dass der Schaden sowohl durch ein französisches oder deutsches Gutachten nachgewiesen werden kann. Ebenso ist dies im Regelfall mittels einer quittierten Reparaturkostenrechnung oder – zumindest bei Bagatellschäden – mittels eines Kostenanschlags möglich. Grundsätzlich wird bei Gutachten auch die Mehrwertsteuer bezahlt. Auch die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten ist möglich. Gutachterkosten werden in aller Regel überwiegend ersetzt, wobei es in Einzelfällen außergerichtlich zu deren Ablehnung kommt. Ein deutlicher Unterschied zur deutschen Rechtslage ist hinsichtlich der Wertminderung festzustellen, da es eine technische Wertminderung in Frankreich nicht gibt. Sobald ein Fahrzeug sachgemäß repariert wurde, wird dies als eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen. Ausnahmsweise wird allenfalls bei hochwertigen, schwerbeschädigten Neufahrzeugen gerichtlich ein Erstattungsanspruch zuerkannt. Abschleppkosten sind in Frankreich erstattungsfähig, vorausgesetzt, dass sie – einzelfallabhängig – angemessen sind. Der Nutzungsausfall hingegen wird in Frankreich nur recht dürftig entschädigt. Grundsätzlich gilt (jedenfalls bei Privatpersonen) keine Pflicht, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu finanzieren. Konkret bedeutet das, dass Mietwagenkosten bei Privatpersonen nur dann übernommen werden, wenn bewiesen wird, dass ein Mietwagen zu beruflichen Zwecken oder aus dringenden familiären Gründen unbedingt notwendig ist. Für den Nutzungsausfall wird nur die vorgesehene Reparaturdauer berücksichtigt, die von dem Sachverständigen festgesetzt wurde. Ferner ist mit einem Abschlag von 30 bis 40 % von der Rechnung wegen der Einsparung von Eigenkosten zu rechnen, so dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oftmals ein Verlustgeschäft darstellen wird. Für die Zeit der Wiederherstellung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs wird eine Tagespauschale in Höhe von durchschnittlich 10 bis 20 EUR als Ausfallentschädigung gewährt.

Auch bei Personenschäden gilt es einiges zu beachten. Der Personenschaden wird im französischen Recht besonders bevorzugt, da die Loi Badinter als Entschädigungsgesetz konzipiert ist. Für die Bemessung immaterieller Schäden (insbesondere des Schmerzensgeldes) sind französische Arztgutachten sehr empfehlenswert und werden von dortigen Gerichten oftmals auch verlangt. Somit ist eine unmittelbare Begutachtung durch einen französischen Arzt mitunter auch für deutsche Geschädigte von immenser Bedeutung. Im französischen Recht wird das eigentliche Schmerzensgeld nach sieben Kategorien bemessen. Für erlittene anhaltende Schmerzen wird die Entschädigungshöhe nach der Intensität und Dauer der Schmerzen bestimmt und erfolgt nach einem Punktesystem von „sehr leicht bis außergewöhnlich“. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung festgelegten Durchschnittswerte gehen von etwa 750 EUR (1. Stufe) bis 30.000 EUR und mehr (in der 7. Stufe) aus.

VIII. Fazit zum Verkehrsunfall in Frankreich

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Frankreich. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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