Verkehrsunfall in Griechenland

Welche Schadensersatzansprüche gibt es nach einem Autounfall in Griechenland? Wir helfen bei der Schadensregulierung nach griechischem Recht.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Kostenlos & unverbindlich anfragen.

I. Einleitung

Verkehrsunfall in Griechenland
Hatten Sie einen unverschuldeten Autounfall in Griechenland? Wir regulieren Ihren Schaden und klären Sie auf welche Ansprüche Sie nun haben. Foto: RossHelen/Bigstock

Griechenland ist ein südosteuropäischer Staat und grenzt an Albanien, Mazedonien, Bulgarien und die Türkei. Die Tourismusbranche Griechenlands ist nach wie vor ein Wachstumsmarkt. So verwundert es nicht, dass 2017 über 25 Millionen Touristen ins Land kamen, wovon die meisten Urlauber wiederum aus Deutschland stammten.

Griechenland gilt als die Wiege der Demokratie und hat neben wunderschönen Landschaften und Inseln auch mit der Hauptstadt Athen und der Akropolis für Geschichtsinteressierte einiges zu bieten. Berühmt-berüchtigt ist allerdings der griechische Straßenverkehr, was durch einen Blick auf die Verkehrsstatistik leider objektiv untermauert wird. Sollten Sie einen Verkehrsunfall in Griechenland erleiden, so zögern Sie nicht, die ausgewiesenen Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen mit der Unfallregulierung zu beauftragen. Wir setzen Ihre berechtigten Ansprüche gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung europaweit durch.

II. Zahlen & Fakten

2014 lag Griechenland mit einer Verkehrstotenquote von 72 Toten je eine Millionen Einwohner weit über dem EU-Durchschnitt von 50,5 Toten je eine Millionen Einwohner.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren zwei Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses
  • bei Vorlage einer deutschen Rechnung werden Reparaturkosten meist nicht in voller Höhe erstattet
  • Wertminderung allenfalls prozessual
  • außergerichtliche und prozessuale Anwaltskosten müssen in der Regel vom Geschädigten selbst getragen werden
  • Mietwagenkosten nur, wenn das Fahrzeug gewerblich genutzt wird
  • keine Erstattung von: Sachverständigengutachten, Nutzungsausfall, allgemeine Unkostenpauschale
  • Schmerzensgeld außergerichtlich in der Regel kaum zu erhalten; Schmerzensgeldbeträge sind zudem deutlich niedriger als in Deutschland
  • Angehörigenschmerzensgeld

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Das Gesetz N. 489/1976 (Gesetz über die zwingende Versicherung der Haftung für Unfälle aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges = griechische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) wurde in Griechenland im Jahr 1976 eingeführt und es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung, die die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen. Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen betragen sowohl für Sach- als auch für Personenschäden jeweils 1 Millionen EUR pro Unfall (Sachschaden) bzw. pro Person (Körperschäden). Der Geschädigte kann seine Ansprüche – außergerichtlich wie gerichtlich – direkt beim Versicherer geltend machen. Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedsstaaten, die bei einem Verkehrsunfall in Griechenland geschädigt wurden, den Schaden grundsätzlich über den Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Sollte das unfallverursachende Fahrzeug trotz bestehender Versicherungspflicht nicht versichert sein, so tritt anstelle des Schadensersatzpflichtigen in Griechenland die Hilfskasse (Epikouriko Kefaleo) ein. Die Haftung der Hilfskasse greift u.a., wenn das unfallverursachende Fahrzeug unbekannt ist (in diesem Fall werden allerdings nur Personenschäden ersetzt); wenn das unfallverursachende Fahrzeug unversichert ist; wenn der Unfall vorsätzlich verursacht wurde und deswegen vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt ist oder wenn gegen den Versicherer das Konkursverfahren eröffnet wurde oder aber seine Lizenz als Versicherer entnommen wurde.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Das griechische Recht unterscheidet zwischen einer subjektiven und einer objektiven Haftung. Die subjektive Haftung (Verschuldenshaftung) ist in Art. 914 ff. des Astikós Kódikas (dem griechischen BGB) normiert und setzt Verschulden voraus. Gemeint ist mit der subjektiven Haftung der Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung. Neben der Verschuldenshaftung kennt das griechische Recht auch noch die sog. objektive Haftung („antikimeniki eftini“ = Gefährdungshaftung oder gesetzliche Haftung). Bei diesem bereits seit 1911 bestehenden Gesetz handelt es sich um ein straf- und zivilrechtliches Gefährdungshaftungsgesetz für Schäden, die beim Betrieb eines Fahrzeugs Dritten entstehen. Eine weitere Besonderheit des griechischen Rechts hinsichtlich möglicher Anspruchsgegner stellt die Möglichkeit dar, Ansprüche auch gegen den Eigentümer geltend zu machen, wenn während des Betriebs seines Fahrzeugs Menschen oder Sachen zu Schaden gekommen sind, er aber weder Halter noch Fahrer ist.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Autounfall in Griechenland
Verkehrsunfall in Griechenland – Schadensersatz, Schmerzensgeld, Mietwagen? Wir kümmern um drum! Foto: vverve/Bigstock

Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei hinzuzuziehen und erstellt ein umfangreiches Protokoll. Bei reinen Sachschäden besteht keine Verpflichtung, die Polizei zu benachrichtigen. Auch bei einem Verkehrsunfall in Griechenland empfiehlt sich bei reinen Sachschäden die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“. Die Halterdaten können über das griechische Verkehrsministerium erfragt werden. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU können die Daten der gegnerischen Versicherung bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland ist dies der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung im Herkunftsland des Geschädigten vorgenommen werden. Da in Griechenland allerdings über 80 % der Schadensabwicklung über die Gerichte erfolgt, spielt die außergerichtliche Schadensabwicklung praktisch nur eine vergleichsweise geringe Rolle.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

In Griechenland ist ein ausschließliches Verfahren für Streitigkeiten aus Kfz-Schäden und Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zwischen den Versicherten und den Versicherer in Art. 681 A der griechischen Zivilprozessordnung vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das schädigende Ereignis durch ein Kraftfahrzeug entstanden sein muss. Eine weitere Besonderheit des griechischen Prozessrechts ist in Art. 40 A der griechischen Zivilprozessordnung normiert – der sog. Gerichtsstand des Schadensersatzes – wonach Streitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen jeder Art, die durch einen Schaden an einem Kraftfahrzeug verursacht wurden, vor das Gericht gebracht werden können, in dessen Bezirk der Schaden verursacht worden ist. Örtlich zuständig sind wahlweise entweder die Gerichte des allgemeinen Gerichtstandes des Beklagten (Art. 22 gr. ZPO), oder die Gerichte in dem Bezirk, in dem der Schaden zugefügt worden ist (Art. 40 A gr. ZPO), oder das Gericht der strafrechtlichen Handlung (bei Schwerverletzten oder Toten, Art. 35 gr. ZPO). Sachlich zuständig sind bis zu einem Streitwert von 12.000 EUR die Friedensgerichte gem. Art. 14 Abs. 1 gr. ZPO. Ab 12.001 EUR sind dann die Einzelrichter der Landgerichte gemäß Art. 14 Abs. 2 gr. ZPO sachlich zuständig.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Hinsichtlich des Fahrzeugschadens kann der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Im Regelfall sind die Kosten gemäß Reparaturrechnung zu erstatten. Allerdings werden Reparaturkosten bei Vorlage einer deutschen Rechnung meist nicht in voller Höhe erstattet, so dass (zumindest) bei hohen Schäden die Vorlage eines griechischen Gutachtens empfehlenswert ist. Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: er kann entweder den Restwert von der Schadensersatzsumme in Abzug bringen oder er kann das Fahrzeugwrack dem Schädiger überreichen und die volle Schadensersatzsumme verlangen. Obgleich die griechische Regulierungspraxis sowohl den merkantilen als auch den technischen Minderwert kennt, so erfolgt die Regulierung letztendlich nach dem merkantilen Minderwert. Außergerichtlich ist eine Wertminderung jedoch kaum durchsetzbar, gerichtlich wird sie allerdings anerkannt. Bei Gutachterkosten lässt sich festhalten, dass die Kosten eines Privatgutachtens keine Schadensposition bei der außergerichtlichen Schadensregulierung darstellen und somit nicht erstattet werden. Die Versicherer zahlen Gutachterkosten somit nur dann, wenn sie das Gutachten selbst bestellt haben. Hinsichtlich der Mietwagenkosten erfolgt im Regelfall außergerichtlich keine Erstattung. Gerichtlich werden sie zumindest dann anerkannt, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird.

2. Personenschäden

Unter den Begriff Heilbehandlungskosten (Nosìlia) fallen nicht nur die erforderlichen Kosten für Arztbehandlung und Medikamente, sondern auch alle Nebenkosten, die mit der Heilbehandlung in Zusammenhang stehen und notwendig sind, um eine Heilung herbeizuführen. Erstattet werden folglich Arzt-, Heil- und Pflegekosten, soweit diese nicht bereits durch die eigene Krankenkasse erstattet werden. Die Regelungen über das Schmerzensgeld finden sich in den Art. 59, 299 und 932 des gr. Zivilgesetzbuches. Art. 59 regelt die Schmerzensgeldansprüche bei Verletzung des Persönlichkeits- und Namensrechtes, Art. 299 die Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens und Art. 932 das Schmerzensgeld im Rahmen des Deliktsrechts. Allerdings ist Schmerzensgeld auf außergerichtlichem Wege kaum durchsetzbar und die von den Gerichten zugesprochenen Beträge liegen meist erheblich unter den Beträgen, die vergleichsweise in Deutschland zugesprochen werden. Das griechische Recht gewährt ein Angehörigenschmerzensgeld.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Griechenland. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Mit uns fahren Sie immer besser!