Verkehrsunfall in Tschechien

Nach einem Autounfall in Tschechien gilt es einige Besonderheiten bei der Schadensregulierung zu beachten. Wir helfen bei der Regulierung.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Tschechien
Sie hatten einen Autounfall in Tschechien? Schadensregulierung, Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Tschechien. Wenden Sie sich an uns mit der Regulierung! Foto: Mr. Alliance/Bigstock

Tschechien ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa und grenzt im Norden an Polen, im Osten an die Slowakei, im Süden an Österreich und im Westen an Deutschland. Prag ist die Hauptstadt und zugleich die bevölkerungsreichste Stadt der Tschechischen Republik. Weitere große Städte sind: Brünn, Ostrava, Pilsen, Liberec und Olmütz. Prag ist ein europäischer Verkehrsknotenpunkt, an dem die Autobahnen D1 von Brno, D5 von Nürnberg, D8 von Dresden und D11 von Hradec Králové zusammentreffen. Mittelfristig wird der Ausbau des Autobahnnetzes in Tschechien bis auf eine Gesamtlänge von etwa 1000 km angepeilt. Doch auch außerhalb des Autobahnnetzes existiert ein über 55.000 km langes Straßennetz.

Damit Sie sich bei einem Verkehrsunfall in Tschechien nicht mit der Schadensabwicklung und Durchsetzung der Ansprüche auseinandersetzen müssen, sind die Verkehrsrechtsspezialisten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen für Sie da. Wir kennen uns bestens mit der Unfallregulierung nach tschechischem Verkehrsunfallrecht aus und setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz auch konsequent gegenüber dem tschechischem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch.

II. Zahlen & Fakten

2015 waren in Tschechien über 7 Millionen Kraftfahrzeuge (davon etwa 5 Millionen PKW) zugelassen. Im Jahr gab es bei rund 84.400 Verkehrsunfällen mit Personenschäden 688 Verkehrstote und rund 3000 schwer Verletzte.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Schadensereignisses
  • keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung
  • Wertminderung und Mietwagenkosten nur eingeschränkt durchsetzbar
  • geringes Schmerzensgeld bei (leichten Verletzungen und) psychischen Leiden
  • bei Dauerschäden u.U. zusätzliche Entschädigung für Erschwerung gesellschaftlicher Betätigung möglich

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Aufgrund des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes von 1999 und des Versicherungsgesetzes von 2009 sowie aufgrund des neuen, seit 2014 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches/ZGB (Gesetz Nr. 89/2012) unterliegen alle motorgetriebenen Fahrzeuge einer obligatorischen Haftpflichtversicherung. Es besteht ein Direktanspruch gegenüber dem tschechischen Kfz-Versicherer. Die Mindestversicherungssummen betragen sowohl für Sach- als auch für Personenschäden jeweils 1,35 Millionen EUR. Dies gilt jedoch nicht (wie sonst meist üblich) pro Schadensereignis, sondern pro Person. Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedsstaaten, die bei einem Verkehrsunfall in Tschechien geschädigt wurden, den Schaden problemlos über den Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Gem. § 24 Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz können Schadensersatzansprüche an den tschechischen Garantiefonds (Česká kancelář pojistitelů) gerichtet werden, sofern die Unfallverursachung mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz erfolgte. Grundsätzlich werden Sach- und Personenschäden ersetzt. Dies gilt für Sachschäden im Falle eines nicht ermittelbaren Kfz aber nur, insoweit der Schaden über 10.000 Kronen (ca. 391 EUR) hinausgeht zudem und ein nicht unbeträchtlicher Personenschaden vorliegt.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Die Verschuldenshaftung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen richtet sich nach den §§ 2909-2914 Zivilgesetzbuch/ZGB. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach den §§ 2917 ff ZGB.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Auch in Tschechien sind Personenschäden grundsätzlich von der Polizei aufzunehmen. Sofern keine Sachschäden über 100.000 Kronen (ca. 391 EUR) und/oder keine Drittschäden vorliegen, besteht auch im Falle eines Sachschadens keine Verpflichtung zur Unfallprotokollierung durch die Polizei. Dennoch empfiehlt sich bei Sachschäden die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Evropský záznam o dopravní nehodě).

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Autounfall in Tschechien
Verkehrsunfall Tschechien Schadensersatz – Was sie jetzt wissen müssen! Foto: Roman Nerud/Bigstock

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. §§ 84-89a ZPO (in der Fassung des Gesetzes Nr. 205/2015 Sb.) für Zivilklageverfahren wahlweise nach Wohnsitz des Schädigers, nach dem Unfallort oder nach dem Sitz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ferner kann gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06) und gem. Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO die gegnerische tschechische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Sachlich zuständig in Zivilsachen sind erstinstanzlich gem. §§ 9 ff. ZPO grundsätzlich die Bezirksgerichte (in Prag oder Brünn). Im Einzelfall können davon abweichend auch die Kreisgerichte erstinstanzlich zuständig sein. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt nach tschechischem Recht, dass grundsätzlich die unterlegene Partei zur Übernahme der gegnerischen Anwalts- und der gesamten Gerichtskosten verpflichtet ist. Gem. § 636 ZGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen drei Jahre und beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die geschädigte Person von der Verletzung oder dem Schaden sowie dem Schädiger Kenntnis erlangt hat.

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Auch in Tschechien können auf Grundlage der 6. KH-Richtlinie der EU von deutschen Geschädigten bzw. deren Anwalt in Tschechien eingetretene Sachschäden über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der tschechischen Kfz-Haftpflichtversicherung relativ problemlos abgewickelt werden. Ersetzt werden u.a. die Reparaturkosten einer deutschen Werkstätte bei Vorlage einer quittierten Rechnung (maximal bis zum Zeitwert des Fahrzeugs). Bei Vorlage lediglich eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens ist die Mehrwertsteuer nach gängiger Versicherungspraxis nicht erstattungsfähig und es ist von Kürzungen bei solchen fiktiven Schadensberechnungen auszugehen. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtes (Urt. v. 21.12.2011 – Az. 25 Cdo 3476/2008), in dem das Gericht entschieden hat, dass sich konkrete Schadenshöhe bei einem Verkehrsunfall in Tschechien mit einem im Ausland lebenden Geschädigten, grundsätzlich nach tschechischem Schadensniveau zu richten hat, kann es im Einzelfall durchaus empfehlenswert sein, das Fahrzeug noch in Tschechien reparieren zu lassen. Insbesondere bei höheren Schäden sollte der gegnerischen Versicherung die Schadensbesichtigung ermöglicht werden. Bei einem Totalschaden wird grundsätzlich der Zeitwert des Wagens vor dem Unfall abzüglich des Restwerts ersetzt. (Ausländische) Gutachterkosten werden in der Regel nur dann ersetzt, wenn die Beauftragung zuvor mit der tschechischen Versicherung abgesprochen wurde. Die Erstattung einer technischen Wertminderung kann im Einzelfall in Betracht kommen, sofern auch durch eine fachgerechte Reparatur der ursprüngliche Zustand des Kfz nicht wiederhergestellt werden kann und dieser Umstand durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden kann. Mietwagenkosten werden jedenfalls dann bezahlt, wenn das Fahrzeug nachweislich zur Berufsausübung benötigt wird. In diesem Fall ist mit einem Abzug wegen ersparter Eigenkosten zu rechnen. Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung gewährt das tschechische Recht hingegen nicht.

2. Personenschäden

Die §§ 2956 ff. Zivilgesetzbuch enthalten einzelne Schadensersatzpositionen bei Personenschäden. Ansonsten gilt: Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse bezahlt werden. Auch Verdienstausfall wird gewährt; maßgeblich ist das tatsächliche Einkommen in den letzten Monaten vor dem Unfall. § 2958 ZGB sieht die Zahlung eines Schmerzensgeldes vor. Bei Vorliegen eines Dauerschadens ist darüber hinaus unter gewissen Umständen eine Entschädigung für die erschwerte Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben und Bedürfnisse auszugleichen. Sowohl die Höhe des Schmerzensgeldes als auch die Höhe der Entschädigung für die Erschwerung der gesellschaftlichen Betätigung wird von Ärzten anhand diverser vom Gesundheitsministerium festgelegter Kriterien und Tabellen im Einzelfall konstatiert. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Schmerzensgeldbeträge nach tschechischem Recht erheblich geringer als die Beträge nach deutschem Recht sind.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Tschechien. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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