Verkehrsunfall in Dänemark

Regulierung von Verkehrsunfällen in Dänemark – Was Sie über das dänische Recht wissen sollten. Wir helfen bei der Schadensregulierung.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Dänemark - Schadensregulierung
Hatten Sie einen Autounfall in unserem Nachbarland Dänemark? Wir kümmern uns um die Schadensregulierung nach dänischem Recht und sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche konsequent durchgesetzt werden. Foto: cmfotoworks / Bigstock

Dänemark ist unser nördlicher Nachbar mit dem wir uns eine Landgrenze teilen. Doch nicht nur die unmittelbare geografische Nähe zu unserem Nachbarland führt dazu, dass Dänemark ein bei Jung und Alt beliebtes Reiseland ist. Kinderaugen beginnen zu leuchten, sobald man die magischen Worte des einzigartigen Mikrokosmos aus kleinen Plastiksteinen auch nur erwähnt: LEGOLAND.

Doch auch die etwas älteren Dänemark-Fans kommen ganz auf ihre Kosten: sei es die unberührte Natur, sei es die pulsierende Hauptstadt (und das Nachtleben) Kopenhagens, sei es ein kulinarisches Erlebnis in Gestalt eines legendären und schmackhaften Smørrebrød oder aber der neueste Klatsch und Tratsch aus dem Leben der Royals: dem Dänischen Königshaus. Ganz gleich, aus welchen Gründen es Sie nach Dänemark verschlagen hat, die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen hilft Ihnen dabei, Ihren Urlaub so in Erinnerung zu behalten, wie es sich für einen wohlverdienten Urlaub gebührt. Lassen Sie sich durch einen kurzen Moment der Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr nicht die gesamte Urlaubsfreude verderben und wenden Sie sich im Schadensfalle eines Verkehrsunfalls in Dänemark an die Verkehrsrechtexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz. Durch unsere langjährige Expertise setzen wir Ihre Ansprüche auf Schadensersatz konsequent auch gegenüber dem dänischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung auch von Deutschland aus durch.

II. Zahlen & Fakten

Dänemark ist mit insgesamt 5,731 Mio. Einwohnern ein vergleichsweise kleines Land, was sich auch in den Zahlen der Verkehrsstatistik aus dem Jahre 2014 bzw. 2013 widerspiegelt. Zugelassen waren in Dänemark im Jahr 2014 ca. 2,3 Mio. Kraftfahrzeuge. Im Jahr zuvor ereigneten sich insgesamt ca. 3600 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, wovon wiederum 191 einen tödlichen Ausgang hatten.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: die reguläre Verjährungsfrist für Unfallschäden beträgt seit dem 1.1.2008 nur noch drei Jahre (§ 3 Abs. 1 Lov om forældelse/Verjährungsgesetz), unabhängig davon, ob
  • Ansprüche gegen Versicherer oder Schädiger aus Verschuldens- oder Kausalhaftung begründet sind; Verjährungsbeginn mit Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Tatsachen
  • Nicht ersetzt werden: Nutzungsausfall, Finanzierungskosten sowie Unkostenpauschale
  • Schadensersatz in Kronen und nicht in Euro
  • Anwaltskosten richten sich nach Zeitaufwand; Erstattung nur in schwierigen Fällen
  • Mietwagenkosten nur zur Berufsausübung (z.B. Handelsvertreter)
  • Schmerzensgeldpauschalen
  • Direktregulierung nur für Dänen und zudem nur begrenzte Anwendung der Rom-II-VO

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

In Dänemark müssen alle motorgetriebenen Fahrzeuge haftpflichtversichert sein. Die Haftung für Schäden aus Verkehrsunfällen ist im dänischen Recht gesetzlich geregelt einerseits in den §§ 101-104 des dänischen Straßenverkehrsgesetzes (Færdselsloven/FL) und andererseits (generell) im Schadensersatzgesetz (Erstatningsansvarsloven/EAL) in der Fassung vom 3.1.2013. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass das dänische Schadensersatzgesetz gem. § 32 EAL nicht originär in den autonomen Regionen Färöer-Inseln (Internationales Kennzeichen: FO) und Grönland (Internationales Kennzeichen: KN) gilt. Aufgrund eines königlichen Dekretes findet es allerdings – unter Berücksichtigung der färöischen bzw. grönländischen Verhältnisse mit erforderlichen Abweichungen – entsprechende Anwendung. Zudem wurden in diesen autonomen Gebieten jeweils eigene Straßenverkehrsgesetze erlassen, die jedoch weitestgehend der dänischen Regelung entsprechen, so dass auf eine gesonderte Darstellung des Rechts in diesen Regionen getrost verzichtet werden kann. Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden beträgt 3,1 Millionen EUR pro Schadensereignis, für Personenschäden hingegen 15,2 Millionen EUR. Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können bei einem Verkehrsunfall in Dänemark ihren Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln. Eine Besonderheit des dänischen Straßenverkehrsrechts stellt das dort übliche Direktregulierungsverfahren dar, d.h. ein unfallbedingter Sachschaden wird zunächst von der eigenen Versicherung des dänischen Geschädigten reguliert, die dann wiederum – je nach dem Grad des Eigenverschuldens des Verletzten – den Versicherer des Schädigers in Regress nimmt. Dieses Direktregulierungsverfahren steht jedoch nur Einheimischen zu. Für ausländische Geschädigte besteht jedoch ein Direktanspruch gegen den dänischen Kfz-Versicherer.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Schadensersatzansprüche aus einem mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz verursachten Verkehrsunfällen können an den dänischen Garantiefonds (Danks Forening for International Motorkoretojsforsikring/DFIM) gerichtet werden. Dabei werden grundsätzlich Sach- und Personenschäden ersetzt (Sachschäden im Falle eines nicht ermittelbaren Kfz allerdings nur dann, wenn zugleich ein erheblicher Personenschaden vorliegt).

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Das dänische Unfallhaftungsrecht unterscheidet in der Art der Haftung zwischen Sachschaden und Personenschaden. Bei einem Sachschaden gilt zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern das Verschuldenshaftungsprinzip (§ 104 Abs. 2 FL). Kann in einem solchen Fall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine Partei alleine schuldig ist, so müssen die Unfallbeteiligten den entstandenen Schaden untereinander aufteilen. Für Personenschäden gilt hingegen die sog. objektive Haftung, die weiter geht als die Gefährdungshaftung nach deutschem Rechtsverständnis (§§ 101 Abs. 1 und 2, 103 Abs. 1 FL), so dass Geschädigte den erlittenen Schaden – unabhängig von der Verschuldensfrage – stets voll ersetzt bekommen, selbst wenn der Unfall als unabwendbar angesehen wird.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Unfälle mit Personenschäden sind grundsätzlich polizeilich aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Ulykkesrapport) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Als Alternative können Halter- und Versicherungsdaten auch – allerdings mit Hilfe eines Anwalts im Unfallland – bei der dänischen Zulassungsbehörde (Centralregisteret for Motorkøretøjer/CRM) erfragt werden. Was den Ablauf und die Dauer der außergerichtlichen Schadensregulierung angeht: in der Regel schickt die gegnerische Haftpflichtversicherung selbst einen Sachverständigen zwecks Aufklärung der erforderlichen Reparaturkosten. Die außergerichtliche Regulierungsdauer beträgt im Schnitt etwa sechs Monate. Aufgrund des in Dänemark grundsätzlich anwendbaren Verfahrens der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung problemlos im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

In Dänemark sind die Gerichte erster Instanz (Byretterne) durchweg für alle erstinstanzlichen Zivil- und Strafverfahren zuständig. Sie sind vergleichbar mit den deutschen Amtsgerichten. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Sitz der gegnerischen Versicherung oder – wenn nur der Unfallverursacher verklagt wird – an dessen dänischem Wohnort. Darüber hinaus kann gem. der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) sowie nach Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO die gegnerische dänische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten (also in Deutschland) verklagt werden.

Ferner ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren gegen den Schädiger im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens möglich und üblich. Die Lage hinsichtlich der Prozesskosten gleicht der deutschen Rechtslage: grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Anwalts- und Gerichtskosten.

Die reguläre Verjährungsfrist für Unfallschäden beträgt seit dem 1.1.2008 nur noch drei Jahre (§ 3 Abs. 1 Lov om forældelse/Verjährungsgesetz), unabhängig davon, ob Ansprüche gegen Versicherer oder Schädiger aus Verschuldens- oder Kausalhaftung begründet sind. Die Verjährung beginnt mit Bekanntwerden der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch nach zehn Jahren (§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 Verjährungsgesetz).

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Autounfall in Dänemark - Unfallregulierung Ansprüche
Ein Unfall ist immer ärgerlich. Kompliziert wird es, wenn der Autounfall im Ausland passiert ist, wie z.B. bei unseren dänischen Nachbarn. Jedes Land hat seine Eigenheiten bei der Regulierung des Schadens und bei den Ansprüchen. Foto: Latvian

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die für die Wiederherstellung des Zustands des Fahrzeugs vor dem Unfall aufgewendet worden sind. Hierbei werden die Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt. Die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten müssen im Einzelnen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann per quittierter Reparaturkostenrechnung, in Form eines Kostenvoranschlags oder in Gestalt eines Sachverständigengutachtens erbracht werden. Bei letzterem kann der Geschädigte wählen, ob er einen freien Gutachter an seinem Wohnsitz beauftragt oder einen kostenlosen Gutachter der zuständigen dänischen Haftpflichtversicherung auswählt. Die Kosten des Gutachters am ausländischen Wohnsitz werden aber in der Regel als erstattungsfähiger Schaden angesehen. Hinsichtlich der Mehrwertsteuerproblematik gilt: diese ist grundsätzlich nur bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur erstattungsfähig. Eine Wertminderung wird grundsätzlich nur für Fahrzeuge bis zum Alter von 2 Jahren gezahlt, wenn der Schaden 30 % des Fahrzeugwertes nicht unterschreitet. Dabei wird nicht zwischen merkantiler und technischer Wertminderung unterschieden und die Höhe des Minderwerts ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Mietwagenkosten werden in Dänemark nur ersetzt, wenn das Fahrzeug zur Berufsausübung benötigt wird. Damit ist ausdrücklich jedoch nicht die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemeint, sondern das Fahrzeug muss unmittelbar der Berufsausübung dienen (z.B. Handelsvertreter). Nur unter diesen Bedingungen werden Mietwagenkosten für die reine Reparaturzeit, bei Totalschaden maximal für 14 Tage ersetzt. Eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt das dänische Recht hingegen nicht. Anwaltskosten für eine außergerichtliche Vertretung werden im Regelfall nicht als erstattungsfähig angesehen.

2. Personenschäden

Tatsächlich entstandene Arzt- und Krankenhauskosten werden ersetzt, wobei allerdings Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung davon in Abzug gebracht werden. Bezüglich eines Erwerbsschadens wird unterschieden zwischen dem vorübergehenden Verdienstausfall (§ 2 EAL) und dem durch Invalidität bedingten zukünftigen Verdienstausfall (§§ 5-9 EAL). Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit kann der Geschädigte den tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall ersetzt verlangen. Für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund unfallbedingter Invalidität (ganz oder teilweise, d.h. mindestens zu 15 %), hat der Geschädigte für den zu erwartenden zukünftigen Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch, der unter Zugrundelegung des vor dem Unfall erzielten Jahresbruttoeinkommens berechnet wird. Dieser Betrag kann als einmalige Kapitalabfindung von maximal 8.712.500 DKK (knapp: 1,2 Mio. EUR) ausgezahlt werden (§ 6 EAL). Ferner hat der unmittelbar durch einen Unfall Verletzte in Dänemark Anspruch auf ein in § 3 EAL festgelegtes pauschaliertes verschuldensabhängiges Schmerzensgeld (§ 26 EAL). Dabei ist die Höhe gesetzlich festgelegt und beträgt derzeit 190 Kronen (ca. 26 EUR) pro Krankheitstag, insgesamt jedoch nicht mehr als 72.555 DKK (ca. 9800 EUR). Der Anspruch auf ein Angehörigenschmerzensgeld ist durch § 26a EAL in das dänische Recht eingeführt worden. Durch diese Änderung können nun auch Überlebende, die einer getöteten Person besonders nahe waren, ebenfalls eine Entschädigung beanspruchen, sofern der Tod vorsätzlich oder aber grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Dänemark. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Mit uns fahren Sie immer besser!