Verkehrsunfall in Großbritannien

Hatten Sie ein Unfall im Vereinigten Königreich? Wir regulieren Ihren Autounfall in England, Wales, Schottland und Nordirland!

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I. Einleitung

Sie haben einen Unfallschaden an Ihrem Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall in Großbritannien? Dann lassen Sie die Schaden durch uns regulieren. Wir kennen uns bestens mit der Schadensregulierung nach britischem Recht aus, Foto: Maridav/Bigstock

Bereits ein Verkehrsunfall im Inland ist für die Unfallbeteiligten mit Zeit, Mühe, Kosten und z.T. erheblichen bürokratischem Aufwand verbunden. Doch wie sieht es erst aus, wenn der Schadensfall im Ausland eingetreten ist? Welche Ansprüche bestehen im Vergleich zum deutschen Schadensrecht? Wie kann ich die Sprachbarrieren überwinden und an wen kann ich mich wenden? Wo finden Sie einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, der sich mit der Schadensabwicklung nach britischem Recht auskennt?

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen ist Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen, die eine Unfallregulierung nach britischem Verkehrsunfallrecht mit sich bringt. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem britischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung konsequent durch.

II. Statistik

Im Jahr 2014 waren knapp über 35 Millionen Kraftfahrzeuge in Großbritannien zugelassen, bei ca. 30 Millionen handelte es sich dabei um PKW. Im selben Jahr kam es zu etwas mehr als 146.000 Verkehrsunfällen mit Personenschäden, wovon wiederum knapp 1.775 Unfallbeteiligte tödlich verletzt wurden.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Keine Gefährdungshaftung bei Kfz-Unfällen; somit ist ein Verschuldensnachweis erforderlich
  • Zweiteilung der Rechtsanwaltschaft in Solicitors und Barristers
  • Es existieren unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten in England & Wales, Schottland und Nordirland
  • Verjährung tritt ein: bei Sachschäden in sechs (Schottland: fünf) Jahren, Personenschäden in drei Jahren
  • Vergleichsweise unübersichtliche Berechnung der Anwaltsgebühren und nur in seltenen Fällen ist mit einer vollen Erstattung zu rechnen
  • Nutzungsausfallentschädigung für PKW nur etwa £ 10 (ca. 11 EUR) täglich
  • Hohe Bedeutung des Zeugenbeweises/Persönliches Erscheinen der Parteien vor Gericht
  • Kostenlose Heilbehandlung in GB – ausländische Kosten aber durchsetzbar
  • Schmerzensgeld und Entschädigung für entgangene Lebensfreude: Bemessung erfolgt überwiegend nach Rechtsprechung
  • Pauschaliertes Angehörigenschmerzensgeld

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Art. 143 des Straßenverkehrsgesetzes (Road Traffic Act/RTA 1988) sieht in Großbritannien eine Haftpflichtversicherung für alle Kraftfahrzeuge vor (motor liability insurance). Von dieser Versicherungspflicht ausgenommen sind lediglich Regierungs- und Behördenfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge großer Organisationen mit eigenen Versicherungen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Sachschäden 1,17 Millionen Euro pro Schadensereignis, für Personenschäden ist sie hingegen unbegrenzt.

Nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) können Geschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Verkehrsunfallschaden grundsätzlich auch über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem jeweiligen Wohnsitzland abwickeln. 2003 wurde mit Inkrafttreten der 4. KH-Richtlinie (2000/26/EG) in Großbritannien ein Direktanspruch gegenüber dem gegnerischen Kfz-Versicherer eingeführt.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Sollte ein Verkehrsunfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz erfolgt sein, so können Schadensersatzansprüche daraus an den britischen Garantiefonds (Motor Insurers‘ Bureau) gerichtet werden. Grundsätzlich werden sowohl Sach- als auch Personenschäden ersetzt, wobei durch ein nicht ermittelbares Kfz verursachte Sachschäden nur erstattet werden, wenn gleichzeitig ein erheblicher Personenschaden vorliegt. Zudem ist ein Selbstbehalt von £ 300 (ca. 335 EUR) fällig. Hingegen wird bei unversicherten, jedoch ermittelten Unfallverursachern nach der 5. KH-Richtlinie (2005/14/EG) bei Sachschäden kein Selbstbehalt mehr angerechnet.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

Nach dem in Großbritannien geltenden Schadensersatzrecht ist die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage der aus dem Bereich der unerlaubten Handlung (tort law) stammende Tatbestand der Fahrlässigkeit bzw. der fahrlässigen Schadenszufügung (neglicence). Da bei Verkehrsunfällen keine Gefährdungshaftung existiert, muss der Geschädigte dem Schädiger ein Verschulden nachweisen. Die an den Verschuldensnachweis gerichteten Anforderungen richten sich nach dem sog. reasonable-Test, wonach ein Autofahrer sich daran messen lassen muss, wie ein vernünftiger Kraftfahrer sich in einem vergleichbaren Fall verhalten hätte.

V. Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsanwälte und deren Honorar

Bei den Rechtsanwälten in Großbritannien wird unterschieden zwischen Solicitors und Barristers (in Schottland: Advocates). Der Solicitor wird im Wesentlichen beratend und außergerichtlich tätig, seine gerichtliche Tätigkeit beschränkt sich auf die Vertretung vor den unteren Gerichten (County Courts) und auf die Vorbereitung der Prozesse. Die Verfahren werden von den Barristers (bzw. Advocates) als Prozessanwälte geführt. Demzufolge genügt bei einer außergerichtlichen Schadensabwicklung im Regelfall die Beauftragung eines Solicitors. Auch in Großbritannien existiert keine dem deutschen RVG-ähnliche Gebührenordnung, so dass sich die Höhe der Vergütung außergerichtlicher Tätigkeit nach Faktoren wie der Komplexität und Schwierigkeit der Sache, dem Arbeits- und v.a. dem Zeitaufwand richtet. Empfehlungen, die als grobe Richtwerte verstanden werden können, werden von den lokalen Anwaltskammern abgegeben. Unabhängig davon ist jeder britische Anwalt verpflichtet, gegenüber den Mandanten eine Art Kostenvoranschlag hinsichtlich des zu erwartenden Honorars abzugeben.

VI. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Autonufall im Vereinigten Königreich / England
Gerade bei einem Verkehrsunfall im Ausland ist die anschließende Schadensregulierung nicht immer ganz einfach. Bei einem Unfall in England bzw. dem Vereinigten Königreich gelten einige Besonderheiten die es zu beachten gilt. Foto: marcyano79/Bigstock

Unfälle mit Personenschäden sind generell polizeilich aufzunehmen. Bei Sachschäden gibt es grundsätzlich keine Pflicht zur Verständigung der Polizei bzw. zu einer Unfallprotokollierung durch diese (Art. 170 RTA 1988). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle, in denen eine Unfallflucht vorliegt oder die Versicherungsdaten nicht unter den Beteiligten ausgetauscht wurden. Geht es ausschließlich um Sachschäden, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Accident report) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie der EU können die Daten der gegnerischen Versicherung bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. In Großbritannien selbst ist eine Halteranfrage gegen Gebühr bei der zentralen Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle in Swansea auf ausschließlich postalischem Wege möglich. Aufgrund der bereits zuvor erwähnten 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung im Herkunftsland des Geschädigten (z.B. in Deutschland) erfolgen, wobei aber in aller Regel das Recht des Unfalllandes zugrunde gelegt wird. Überwiegend werden Schadensregulierungen nach Verkehrsunfällen in Großbritannien außergerichtlich vorgenommen. Personenschäden sowie komplexe Sachschäden sollten hingegen grundsätzlich von britischen Anwälten geltend gemacht werden, da aufgrund der gesetzlichen Verschuldenshaftung von britischen Versicherungen vollständige und konkrete Nachweise hinsichtlich des Haftungsgrundes als auch des Schadensumfanges verlangt werden.

VII. Gerichtliche Schadensabwicklung

Hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeiten gibt es regionale Unterschiede zwischen England und Wales einerseits und Schottland (sowie Nordirland) andererseits. Für Klagen aus Deliktsrecht ist bei Streitwerten bis £ 10.000 (ca. 11.100 EUR) in England und Wales ein Verfahren über geringfügige Forderungen (Small claims track) beim Small Claims Court statthaft, der wiederum am County Court angesiedelt ist. Der County Court ist auch für Verfahren mit Streitwerten von £ 10.000 bis £ 25.000 zuständig (sog. Fast track-Verfahren). Klagen mit höheren Streitwerten werden entweder beim Country Court (bis max. £ 100.000) oder aber beim High Court of Justice verhandelt. In Schottland werden Schadensersatzforderungen bis £ 3.000 (ca. 3.350 EUR) im Rahmen eines Small claims-Verfahrens beim Sheriff Court eingeklagt, höhere Forderungen beim Court of Session. Besondere Bedeutung kommt im britischen Zivilprozess dem Zeugenbeweis zu. Für die örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gilt in Großbritannien, dass diese generell beim Gericht am Unfallort, am Versicherungssitz oder am Wohnort des Schädigers liegt. Alternativ kann gem. der Entscheidung des EuGH v. 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO die gegnerische britische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden.

VIII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

Die Abwicklung von in Großbritannien erlittenen Sachschäden können problemlos durch einen deutschen Rechtsanwalt über einen in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der betreffenden britischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgenommen werden. Hinsichtlich einiger Schadensersatzpositionen (wie beispielsweise Wertminderung oder Nutzungsausfallentschädigung) ergeben sich mitunter recht deutliche Unterschiede zur deutschen Regulierungs- bzw. Rechtslage. Was den Fahrzeugschaden angeht, so hat der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Fahrzeugzustands vor dem Schadensereignis, wobei die unfallbedingten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ersetzt werden. Eine Wertminderung wird – bis auf einige, wenige Ausnahmen (z.B. hochwertige Oldtimer) – grundsätzlich nicht gezahlt. Die Kosten für einen Mietwagen werden für die Zeit einer angemessenen Reparatur bezahlt, allerdings wird wegen der ersparten Eigenkosten regelmäßig ein Abzug von 15 bis 20 % vorgenommen. Als Ausfallentschädigung wird für die Zeit der Wiederherstellung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs eine Wochenpauschale zwischen £ 40 und £ 100 (etwa 44 – 111 EUR) gewährt. Bei Personenschäden wird mitunter Schmerzensgeld im weiteren Sinne gewährt als allgemeiner Schadensersatz und Genugtuung für physische und psychische Beeinträchtigungen durch erlittene (und zukünftige) Schmerzen und Leiden (pain and suffering) sowie für entgangene Lebensfreude (loss of amenities) und gegebenenfalls für verkürzte Lebenserwartung (loss of expectation of life). Maßgeblich für die konkrete Bemessung der Entschädigung sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Faktoren (z.B. Art und Umfang der Verletzungen, etc.). Als Grundlage dienen neben der Rechtsprechung auch die für die Berechnung in der englischen und walisischen Praxis verwendeten „Guidelines for the Assessment of General Damages in Personal Injury Cases“ (JSB-Guidelines von 2013). In Nordirland wird hierfür auf eigene JSB-Richtlinien, in Schottland hingegen auf Präzedenzfälle zurückgegriffen.

IX. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Großbritannien. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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