Verkehrsunfall in Norwegen
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I. Einleitung
Norwegen liegt auf der Skandinavischen Halbinsel und grenzt im Osten an Schweden sowie im Nordosten an Finnland und Russland. In der Hauptstadt Oslo wird alljährlich der Friedensnobelpreis verliehen; doch völlig gleich, ob Oslo, Bergen, Trondheim oder Stavanger: nicht nur die norwegischen Großstädte haben einiges zu bieten. So verwundert es nicht, dass das Nordkap und der Geirangerfjord zu den meistbesuchten Touristenattraktionen des Landes zählen.
Doch auch die traditionelle Postschifflinie entlang der Westküste, die sog. Hurtigruten, lockt jährlich viele Besucher ins Land. Darüber hinaus verfügt Norwegen über erstklassige Skigebiete und nicht nur eingefleischte Wintersportfans dürften bei der Nennung von Holmenkoll – sie gilt als die älteste Sprungschanze der Welt – und dem Olympia-Ort Lillehammer ins Schwärmen geraten. Doch auch reine Straßenreisende kommen in Norwegen voll und ganz auf ihre Kosten: für Straßenreisende wurden die sog. Norwegischen Landschaftsrouten konzipiert.
Es handelt sich dabei um 18 überregionale Haupt- und Nebenstraßen, die sich mit einer Länge von insgesamt 1850 km durch alle Landesteile Norwegens erstrecken und aufgrund ihrer malerischen Landschaft und der touristenfreundlichen Infrastruktur aus Rastplätzen und Aussichtspunkten von der Staatlichen Norwegischen Straßenverwaltung speziell ausgewählt und ausgebaut wurden. Ferner verfügt das Land mit dem im Jahre 2000 eröffneten und 24,5 km langen Lærdalstunnel über den längsten Straßentunnel der Welt und mit dem im Jahre 2008 eröffneten Eiksundtunnel mit einer Tiefe von 287 Meter auch noch über den derzeit tiefsten Unterseetunnel der Welt. Doch bei aller Liebe zum Straßenverkehr gelten in Norwegen strikte Geschwindigkeitsregelungen, deren Überschreitung mit hohen Bußgeldern (umgerechnet bis zu 1.300 EUR) geahndet wird. Sollten Sie also nun auf den Geschmack gekommen sein und Norwegen mit dem Pkw/Wohnmobil bereisen wollen, so seien Sie sich eines starken Partners an Ihrer Seite sicher: die Verkehrsrechtskanzlei Kotz unterstützt Sie im Schadensfalle eines Verkehrsunfalls in Norwegen mit der nötigen Expertise und unserer langjährigen Erfahrung. Wenden Sie sich rechtzeitig an uns und wir kümmern uns um die vollständige Abwicklung Ihres Schadens und setzen Ihre berechtigten Ansprüche auch konsequent gegenüber dem norwegischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch.
II. Straßenverkehr und Unfallzahlen
2014 waren in Norwegen etwa 3 Millionen Kfz zugelassen; bei knapp 2,5 Millionen handelte es sich um Pkw. Im selben Jahr kamen bei Straßenverkehrsunfällen 147 Menschen ums Leben, 647 wurden schwer verletzt.
III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick
- Verjährung: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beträgt drei Jahre
- sowohl außergerichtliche als auch prozessuale Anwaltskosten müssen überwiegend vom Geschädigten getragen werden
- Schadensersatzklagen richten sich nur gegen die norwegische Haftpflichtversicherung, nicht auch gegen Fahrer und Halter
- vor Klageerhebung in der Regel Einschaltung einer außergerichtlichen Vermittlungsstelle obligatorisch
- Prozesskostenerstattung erfolgt in der Regel nur bei vollem oder weitgehendem Obsiegen; keine Quotelung
- kein Nutzungsausfall und keine allgemeine Unkostenpauschale
- nur ausnahmsweise Wertminderung
- Mietwagenkosten idR nur, wenn Kfz zur Berufsausübung benötigt wird; es muss mit Abzug wegen ersparter Eigenkosten von ca. 20 % gerechnet werden; Anmietzeit bei Totalschaden ist kurz zu halten (max. 2 Wochen)
- kein Angehörigenschmerzensgeld
IV. Wer haftet wofür?
1. Kfz-Haftpflichtversicherung
Aufgrund des Haftpflichtversicherungsgesetzes (Bilansvarsloven/BAL) ist eine obligatorische Haftpflichtversicherung für sämtliche Kraftfahrzeuge vorgesehen. Es besteht ein Direktanspruch gegenüber dem norwegischen Kfz-Versicherer. Die Mindestversicherungssumme beträgt für Sachschäden 1,24 Millionen EUR pro Schadensereignis und ist für Personenschäden unbegrenzt. Obwohl Norwegen kein Mitglied der Europäischen Union ist, können auch bei einem Verkehrsunfall im EWR-Staat Norwegen, Unfallgeschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ihren Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln.
2. Garantiefonds-Eintrittspflicht
Sofern der Unfall mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz verursacht wurde, können Schadensersatzansprüche an den norwegischen Garantiefonds (Trafikkforsikringsforeningen) gerichtet werden. Grundsätzlich werden Sach- und Personenschäden ersetzt (Sachschäden im Falle eines nicht ermittelbaren Kfz allerdings nur, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden vorliegt).
3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung
Das norwegische Recht kennt sowohl Verschuldens als auch Gefährdungshaftungstatbestände. Im Rahmen der Verschuldenshaftung richten sich die Ansprüche nach dem Schadensersatzgesetz Nr. 26 vom 13.6.1969 (Lov om Skadeserstatning/SKL), im Rahmen der Gefährdungshaftung hingegen nach dem Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz (BAL) von 1961. Von letzterem sind auch die Ersatzansprüche des schadensverursachenden Fahrers mit erfasst. Zu beachten ist allerdings, dass nur die Kfz-Versicherung, nicht hingegen der verantwortliche Fahrer oder der Halter in Anspruch genommen werden können. Eine weitere Besonderheit greift, sollten mehrere Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt sein: für reine Sachschäden besteht in dieser Konstellation keine Gefährdungshaftung.
V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung
Auch in Norwegen gilt, dass Personenschäden grundsätzlich polizeilich aufzunehmen sind, es hingegen bei Unfällen nur mit Sachschäden keine Verpflichtung zur Hinzuziehung der Polizei gibt. Für die Unfallaufnahme empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie (die insoweit in Norwegen anwendbar ist) auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Die Halter- und Versicherungsdaten können vor Ort anhand des amtlichen Fahrzeug-Kennzeichens über die zuständige norwegische Polizeidienststelle oder aber über die Kfz-Zulassungsstelle sowie die Versicherung zudem auch über die dortige Auskunftsstelle (Infotorg) erfragt werden. Gemäß der 6. KH-Richtlinie der EU sowie der Übernahme der einschlägigen Regelungen im EWR-Land Norwegen kann die Schadensabwicklung im Regelfall problemlos auch im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden.
VI. Gerichtliche Schadensabwicklung
Vor der Klageeinreichung muss im Regelfall eine außergerichtliche Schiedsstelle (Forliksrådet) involviert werden. Sachlich zuständig für Klagen wegen Verkehrsunfallschäden ist in erster Instanz das Bezirksgericht (Tingrett). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Unfallort, am Sitz der gegnerischen Versicherung oder – sofern nur der Unfallverursacher verklagt wird – an dessen norwegischem Wohnort. Gemäß der (über Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens von 2007 auch auf Sachverhalte mit Bezug zu Norwegen anwendbaren) Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) kann die norwegische Kfz-Versicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Im norwegischen Recht ist ein Adhäsionsverfahren – also die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Strafverfahren gegen den Schädiger – grundsätzlich möglich. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beträgt drei Jahre und beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die geschädigte Person von der Verletzung oder der Schaden sowie von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt.
VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten
1. Sachschäden
In Norwegen erlittene Sachschäden können in aller Regel relativ problemlos über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der zuständigen norwegischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgewickelt werden. Allerdings bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede im Vergleich zur deutschen Regulierungspraxis (z.B. die Wertminderung oder Nutzungsausfallentschädigung betreffend). Bezüglich des Fahrzeugschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands, in dem sich das Fahrzeug vor dem Unfall befunden hat. Reparaturkosten werden gegen Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung erstattet. Allerdings ist – außer bei geringen Schäden – ein Sachverständigengutachten erforderlich. Eine Erstattung aufgrund nur eines Kostenvoranschlags scheidet aus. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei schweren Schäden der norwegischen Versicherung die Gelegenheit zur Begutachtung des Schadens vor Ort anzubieten. Ist eine Begutachtung in Norwegen nicht (mehr) möglich, kann – möglichst nach Absprache mit der gegnerischen Versicherung oder dem Schadensregulierungsbeauftragten – bei nicht nur geringfügigen Schäden auch ein deutsches Gutachten vorgelegt werden. Bei einem Totalschaden wird in der Regel nur der Zeitwert erstattet. Nachgewiesen wird dieser durch ein Sachverständigengutachten, sofern nicht die norwegische Versicherung das Fahrzeug bereits selbst begutachtet hat. Mietwagenkosten werden meist nur dann erstattet, wenn das Kfz zur Berufsausübung benötigt wird. Hierbei wird allerdings meist ein Abzug für ersparte Eigenkosten von bis zu 20 % vorgenommen. Im Falle eines Totalschadens werden die Kosten eines Mietfahrzeugs für höchstens zwei Wochen zuerkannt. Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung sowie eine allgemeine Unkostenpauschale sind im norwegischen Recht nicht vorgesehen. Wertminderung wird nur ausnahmsweise bei einem relativ neuen Fahrzeug und sehr erheblichen Schäden und mittels Gutachten ersetzt.
2. Personenschäden
Heilungskosten werden ersetzt, sofern sie nicht bereits durch die eigene Krankenkasse erstattet werden. Ein Verdienstausfall wird bei Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides ersetzt. Schmerzensgeld wird sowohl im Rahmen der Verschuldens- als auch der Gefährdungshaftung für die verletzungsbedingt verringerte Möglichkeit der Lebensentfaltung bezahlt (idR durch die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages). Voraussetzung dafür ist allerdings ein schwerer Körperschaden und eine mindestens 15%ige Invalidität. Die norwegischen Gerichte sind jedoch mit der Zuerkennung von Schmerzensgeld sehr zurückhaltend.
VIII. Fazit
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Norwegen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.
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