Verkehrsunfall in Schweden

Hatten Sie einen Autounfall in Schweden? Wir kümmern uns für Sie um die Regulierung Ihres Verkehrsunfalls nach schwedischem Recht.

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I. Einleitung

Verkehrsunfall in Schweden
Nach einem Unfall in Schweden helfen wir Ihnen, Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen. Foto: inese.online/Bigstock

Stockholm, Göteborg und Malmö sind die drei größten Städte des Landes und ziehen jedes Jahr unzählige Besucher an. Doch auch fernab dieser Städte hat Schweden einiges zu bieten: unberührte Wälder, felsige Küsten, Gebirge und Seen und noch dazu ein sehr gut ausgebautes Straßennetz, was geradezu zu einem Rund Trip mit dem eigenen Pkw einlädt.

Damit Sie sich im Land der tausend Seen in aller Ruhe auf die faszinierende Flora und Fauna des Landes konzentrieren können und Ihr Rund Trip im Falle eines Verkehrsunfalles nicht bloß zu einer ärgerlichen Erinnerung verkommt, lassen Sie sich im Schadensfalle in Schweden durch die Verkehrsrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen vertreten und beauftragen Sie uns mit der europaweiten Abwicklung Ihres Verkehrsunfalles im Ausland. Durch unsere langjährige Erfahrung setzen wir Ihre Ansprüche konsequent auch gegenüber dem schwedischen Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Versicherung durch.

II. Straßenverkehr & Unfallzahlen

Die Zulassung an Kraftfahrzeugen in Schweden betrug im Jahr 2014 knapp über 6,7 Millionen, davon waren etwa 4,6 Millionen Pkw. In diesem Zeitraum ereigneten sich ca. 2.200 Verkehrsunfälle mit Personenschäden, wovon wiederum 270 Personen getötet und 2.300 Personen schwer verletzt wurden.

III. Wichtige nationale Besonderheiten im Überblick

  • Verjährung: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; bei unerlaubter Handlung: zehn Jahre
  • außergerichtliche und prozessuale Anwaltskosten müssen größtenteils vom Geschädigten selbst getragen werden
  • geringe Nutzungsausfallentschädigung
  • eingeschränkte Mietwagenkosten-Erstattung
  • außergerichtliche Abwicklung von Personenschäden über eine unabhängige Sachverständigenkommission
  • kein verbindlicher Anwaltstarif: freie Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant

IV. Wer haftet wofür?

1. Kfz-Haftpflichtversicherung

Auf Grundlage des Verkehrsschadensgesetzes von 1976 (Trafikskadelag SFS 1975:1410) unterliegen alle motorgetriebenen Fahrzeuge der obligatorischen Haftpflichtversicherung. Gegenüber dem schwedischen Kfz-Versicherer besteht ein Direktanspruch. Sowohl für Sach- als auch für Personenschäden beträgt die Mindestversicherungssumme jeweils 33,95 Millionen EUR pro Schadensereignis. Unfallgeschädigte mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat können bei einem Verkehrsunfall in Schweden ihren Schaden grundsätzlich auch nach Maßgabe der 6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU (KH-Richtlinie 2009/103/EG vom 16.9.2009) über einen Schadensregulierungsbeauftragten in ihrem Wohnsitzland abwickeln.

2. Garantiefonds-Eintrittspflicht

Erfolgte die Unfallverursachung mit einem nicht versicherten, nicht ermittelbaren oder gestohlenen Kfz können Schadensersatzansprüche an den schwedischen Garantiefonds (Trafikförsäkringsföreningen) gerichtet werden. Grundsätzlich werden sowohl Sach- als auch Personenschäden ersetzt, im Falle eines Sachschadens durch ein nicht ermittelbares Kfz allerdings nur unter Einbehalt einer Selbstbeteiligung von 2.225 Schwedischen Kronen = ca. 227 EUR.

3. Verschuldens-/Gefährdungshaftung

§§ 8 ff. des Verkehrsschadensgesetzes regelt, dass bei Personenschäden der Grundsatz der Gefährdungshaftung gilt: somit erfolgen Schadensersatzleistungen ohne Vorliegen eines Verschuldens. Eine Verschuldenshaftung greift hingegen bei Kfz-Sachschäden. Dies gilt in jedem Fall beim Zusammenstoß von mindestens zwei versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen. Kollidieren beispielsweise ein Pkw und ein Fahrrad, so erstattet die Versicherung auch ohne Verschulden den Sachschaden am Fahrrad. Ansonsten erfolgt eine Quotelung.

V. Außergerichtliche (einvernehmliche) Schadensabwicklung

Autounfall in Schweden
Ein Autounfall in einem skandinavischen Land, wie zum Beispiel Schweden, kann recht kompliziert in der Schadensabwicklung sein. Wir kümmern uns um die Schadensregulierung und setzen Ihre Ansprüche durch. Foto: ABB Photo/Bigstock

Personenschäden sind – im Gegensatz zu reinen Sachschäden – grundsätzlich von der Polizei aufzunehmen. Liegt ausschließlich ein Sachschaden vor, so empfiehlt sich die Verwendung eines einheitlichen Formulars des „Europäischen Unfallberichts“ (Europa Olycksrapport) zur privaten Aufnahme der Daten der Unfallbeteiligten. Die Daten der gegnerischen Versicherung können aufgrund der 6. KH-Richtlinie auch bei der hierfür eingerichteten Auskunftsstelle im Wohnsitzland des Geschädigten eingeholt werden. In Deutschland geschieht dies über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg. Die Halterdaten können in Schweden bei der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle oder bei der dortigen Verkehrs- bzw. Zulassungsbehörde (Transportstyrelsen) erfragt werden. Aufgrund der 6. KH-Richtlinie kann die Schadensabwicklung problemlos im Herkunftsland des Geschädigten durchgeführt werden. Es gilt zudem folgende, schwedische Besonderheit: bei größeren Personenschäden (ab 10 % Invalidität) sowie in Fallgestaltungen, in denen keine Einigung über die Höhe der Entschädigung erzielt werden konnte, wird eine unabhängige Sachverständigenkommission (Trafikskadenämnden) involviert.

VI. Gerichtliche Schadensabwicklung

Erstinstanzlich sachlich zuständig in Unfallsachen ist immer das Bezirksgericht (Tingsrätt). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Unfallort, dem Sitz der gegnerischen Versicherung oder – für den Fall, dass nur der schwedische Unfallverursacher verklagt wird – nach dessen schwedischen Wohnort. Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (Rechtssache C-463/06 „Odenbreit“) sowie Art. 11 Abs. 1b und 13 EuGVVO kann die gegnerische schwedische Kfz-Haftpflichtversicherung auch am Wohnsitz des Geschädigten verklagt werden. Hinsichtlich der Prozesskosten gilt, dass grundsätzlich die unterlegene Partei zur Tragung der gegnerischen Anwalts- und der gesamten Gerichtskosten verpflichtet ist. Für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und sie beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die geschädigte Person von der Verletzung oder dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt hingegen für Schadensersatzansprüche, die auf unerlaubten Handlungen beruhen (Vgl. § 31 Verkehrsschadensgesetz).

VII . Einzelne (exemplarische) Schadensposten

1. Sachschäden

Auf der Grundlage der 6. KH-Richtlinie der EU von 2009 können Sachschäden, die bei in Schweden erlittenen Unfällen eingetreten sind, durch deutsche Geschädigte bzw. deren Anwälte im Regelfall relativ problemlos über den in Deutschland ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten der schwedischen Kfz-Versicherung abgewickelt werden. Die ersatzfähigen Schadenspositionen unterscheiden sich teilweise recht deutlich vom deutschen Schadensrecht (z.B. Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsentschädigung). Reparaturkosten werden gegen Vorlage einer quittierten Werkstattrechnung in aller Regel ersetzt. Ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag genügen meistens jedoch nicht. Bei schweren Beschädigungen sollte der gegnerischen Versicherung nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Begutachtung gegeben werden. Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, so muss in Deutschland ein Gutachter beauftragt werden. Bei Vorliegen eines Totalschadens wird in der Regel der Zeitwert ersetzt. Gutachterkosten werden zumindest dann ersetzt, wenn ein Gutachten zum Schadensnachweis erforderlich war. Die Erstattung einer Wertminderung kommt im Regelfall nur bei sehr schweren Schäden an relativ neuen Fahrzeugen in Betracht. Mietwagenkosten werden nur ersetzt, wenn das Kfz nachweisbar zur Berufsausübung benötigt wird, eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich bzw. unzumutbar ist. Es ist mit einem Abzug von ca. 20 Prozent wegen ersparter Eigenkosten zu rechnen. Eine (pauschale) Nutzungsausfallentschädigung wird zwar für die Zeit der Wiederherstellung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs gewährt, fällt aber in der Regel eher gering aus.

2. Personenschäden

In Schweden gilt bei Personenschäden die Besonderheit, dass neben der gegnerischen Versicherung – bei einer mindestens 10%-igen Invalidität – auch eine unabhängige Sachverständigenkommission (Ausschuss für Verkehrsunfallschäden/Trafikskadenämnden) mit der konkreten Schadensfestsetzung betraut werden kann. Wie bereits weiter oben erwähnt, wird diese Kommission auch tätig, wenn keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande kommt. Die von der Kommission abgegebenen Empfehlungen sind im Zweifel bindend. Heilungskosten (d.h. tatsächlich angefallene und nachgewiesene Arzt-, Krankenhaus- und sonstige Heilbehandlungskosten) werden ersetzt, soweit sie nicht durch die eigene Krankenkasse bereits erstattet wurden. Verdienstausfall wird bei Nachweis durch Bescheinigung des Arbeitgebers oder Vorlage des Einkommensteuerbescheides ersetzt. Auf der Grundlage des Verkehrsschadensgesetzes erfolgt bei Personenschäden eine Ersatzleistung ohne Vorliegen eines Verschuldens. Dies gilt auch für den Anspruch auf ein etwaiges Schmerzensgeld. Für die konkrete Bemessung des Schmerzensgeldes werden vom Ausschuss für Verkehrsschäden (Trafikskadenämnden) jährlich aktualisierte Schmerzensgeldtabellen herausgegeben. Allerdings sind die Beträge meist deutlich geringer als beispielsweise in Deutschland.

VIII. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz unterstützt Sie gerne bei der Schadensregulierung Ihres Verkehrsunfalls in Schweden. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Mit uns fahren Sie immer besser!